Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Sachverhalt: A.__ und mehrere Mitkläger, allesamt angehende Polizisten, klagten gegen das Departement der Institutionen und des digitalen Wandels des Kantons Genf. Sie hatten im Rahmen einer Ausbildung an der Polizeiakademie einen Anspruch auf eine monatliche Pauschale zur Deckung ihrer Gesundheitsversicherung, die aufgrund einer Gesetzesänderung eingeführt wurde. Dieser Anspruch galt jedoch nur für bestimmte Personen, die vor dem 1. Januar 2018 eingestellt wurden oder deren Ausbildung vor Ablauf des Jahres 2018 abgeschlossen war. Die Kläger begannen ihre Ausbildung im April 2018 und erfüllten somit nicht die Voraussetzungen für die Auszahlung der Pauschale.
Nachdem ihre Anfrage zur Gewährung der Pauschale abgelehnt wurde, reichten sie ein Rechtsmittel ein, das von der Kammer für Verwaltung an der Genfer Gerichtshof abgewiesen wurde. Die Kammer begründete dies damit, dass die Kläger nicht die erforderlichen Bedingungen erfüllten und dass es keine Verletzung von Gleichbehandlungs- oder Vertrauensschutzprinzipien gegeben habe.
Erwägungen des Bundesgerichts: 1. Zulässigkeit des Rekurses: Das Gericht stellte fest, dass das Urteil der Vorinstanz ein endgültiges Urteil war und das Streitobjekt die erforderliche Streitwertgrenze überschreitet.
Öffentliche Anhörung: Die Kläger monierten, dass auf ihren Antrag auf eine öffentliche Anhörung nicht eingegangen wurde. Das Bundesgericht stellte fest, dass das Fehlen einer öffentlichen Anhörung gerechtfertigt war, da es sich um eine rechtliche Frage handelte und keine umfassenden Tatsachen zu klären waren.
Recht auf Gehör: Die Kläger argumentierten, dass das Gericht eigene Recherchen angestellt hatte, ohne ihnen die Möglichkeit zu geben, sich dazu zu äußern. Das Gericht stellte jedoch fest, dass relevante Informationen bereits im Verfahren behandelt worden waren und kein Gehörsverstoß festgestellt werden konnte.
Feststellung der Tatsachen: Die Vorinstanz war der Ansicht, dass die Kläger vor der Unterzeichnung ihrer Ausbildungsvereinbarung über die fehlende Zahlung der Pauschale informiert waren. Das Bundesgericht verwies darauf, dass diese Feststellung nicht willkürlich war und die Kläger nicht ausreichend bewiesen hatten, dass die Tatsachenfeststellung des Gerichts fehlerhaft war.
Prinzipien von Treu und Glauben und Verhältnismäßigkeit: Die Kläger behaupteten eine Verletzung dieser Prinzipien, weil sie glaubten, dass ihr Ausbildungsengagement rechtlich mit dem späteren Anstellungsverhältnis als Polizist verbunden war. Das Gericht erklärte, dass die Ausbildung und das spätere Arbeitsverhältnis unabhängig zu betrachten seien und dass keine garantierten Ansprüche auf die Pauschale entstanden.
Gleichheitsgrundsatz: Die Argumentation der Kläger zur Ungleichbehandlung im Vergleich zu anderen Polizisten wurde als nicht hinreichend begründet erachtet. Der Unterschied zwischen den Gruppen wurde als rechtlich gerechtfertigt angesehen.
Verweigerung von Justiz und Recht auf Gehör: Die Kläger machten geltend, das Gericht sei nicht auf alle ihre Gründungspunkte eingegangen. Das Gericht wies diese Beschwerde zurück, da es die relevanten Punkte ausreichend behandelt hatte.
Das Bundesgericht wies letztlich den Rekurs der Kläger zurück und sprach ihnen die Gerichtskosten auf.
Schlussfolgerung:Das Bundesgericht bestätigte die Entscheidung der vorinstanzlichen Behörde und entschied, dass A.__ und seine Mitkläger keinen Anspruch auf die erwähnte Pauschale hatten, da sie die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllten.