Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Sachverhalt:
Die A.A._ GmbH und die B.A._ d.o.o. (gesamthaft die Beschwerdeführerinnen) führten ein Schiedsverfahren gegen die Gemeinde U.__ (Beschwerdegegnerin) aufgrund eines Konflikts, der aus einem Design-Build-Finance-Operate-Vertrag (DBFO-Vertrag) über den Bau und Betrieb von Kläranlagen in Montenegro entstand. Der Vertrag sah eine Schiedsklausel vor, die für Streitigkeiten ein Schiedsgericht mit Sitz in Genf vorsah.
Die Beschwerdeführerinnen verlangten von der Beschwerdegegnerin eine Zahlung von über 41 Millionen Euro und machten unterschiedliche Ansprüche geltend, einschließlich einer Zahlungsgarantie, die sie behaupteten, nie erhalten zu haben. Die Beschwerdegegnerin wies die Ansprüche zurück und stellte die Gültigkeit einer Kündigung des DBFO-Vertrags in Frage, die von den Beschwerdeführerinnen im Mai 2018 ausgesprochen wurde.
Das Schiedsgericht bejahte seine Zuständigkeit, wies jedoch die meisten Begehren der Beschwerdeführerinnen ab und kam zu dem Schluss, dass die Kündigung des DBFO-Vertrags rechtsmissbräuchlich war.
Erwägungen:
Eintreten auf die Beschwerde: Das Bundesgericht erkannte, dass die Voraussetzungen für den Eintritt gegeben waren und die Beschwerde zulässig ist, da sie gemäß den Artikeln 190-192 IPRG im internationalen Schiedsverfahren eingereicht wurde.
Rügen des rechtlichen Gehörs: Die Beschwerdeführerinnen behaupteten, ihre Rechte auf rechtliches Gehör seien verletzt worden, unter anderem, weil das Schiedsgericht nicht auf alle vorgebrachten Kündigungsgründe eingegangen sei. Das Bundesgericht wies diese Rügen zurück und stellte fest, dass die Schiedsrichter alle relevanten Argumente in dem Zusammenhang berücksichtigt hatten.
Ordre Public: Die Beschwerdeführerinnen argumentierten, der Schiedsspruch verstieße gegen den Ordre public, insbesondere aufgrund der Verletzung des Grundsatzes der Vertragstreue und des Rechtsmissbrauchs. Das Bundesgericht stellte jedoch fest, dass das Schiedsgericht die relevanten gesetzlichen Bestimmungen ordnungsgemäß angewendet hatte und der Schiedsspruch daher nicht gegen die grundlegenden Rechtsprinzipien verstieß.
Entscheidung: Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und urteilte, dass die Beschwerdeführerinnen die Kosten des Verfahrens unter solidarischer Haftung zu tragen hätten.
Insgesamt bestätigte das Bundesgericht die Entscheidung des Schiedsgerichts und stellte fest, dass die angefochtenen Entscheidungen im Einklang mit dem geltenden Recht und den vertraglichen Vereinbarungen standen.