Zusammenfassung von BGer-Urteil 7B_859/2024 vom 17. September 2024

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Zusammenfassung des Urteils 7B_859/2024 des Bundesgerichts vom 17. September 2024:

Sachverhalt: Der Beschwerdeführer A._ wird von der Staatsanwaltschaft Frauenfeld wegen der Gefährdung des Lebens, unbefugten Schießens und Verstößen gegen das Waffengesetz untersucht. Er soll in einem Wintergarten 32 Schüsse mit einer Pistole abgegeben haben. Am 22. März 2024 wurde er zunächst in Untersuchungshaft genommen, die bis zum 19. Juni 2024 verlängert wurde. Nachdem ein Haftentlassungsgesuch von ihm abgelehnt wurde, wurde die Haft erneut bis zum 19. September 2024 verlängert. Gegen die Entscheidung des Obergerichts des Kantons Thurgau, die Beschwerde abzulehnen, erhob A._ am 6. August 2024 Beschwerde beim Bundesgericht.

Erwägungen: 1. Zulässigkeit der Beschwerde: Das Bundesgericht stellte fest, dass alle Voraussetzungen für die Behandlung der Beschwerde erfüllt sind. Der Beschwerdeführer hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Entscheidung, da er in Haft ist.

  1. Prüfung der Haftgründe: Das Bundesgericht prüfte die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Haft. Es stellte fest, dass ein dringender Tatverdacht für die Gefährdung des Lebens gemäß Art. 129 StGB besteht. Die Vorinstanz hatte dies auf der Grundlage der Schüsse, die A.__ in einem engen Raum während eines psychischen Ausnahmezustandes abgab, zutreffend angenommen.

  2. Erfüllung des Tatbestands der Gefährdung des Lebens: Das Gericht kam zu dem Schluss, dass A.__ durch seine Handlungen objektiv eine unmittelbare Lebensgefahr für Dritte geschaffen hatte. Laut Rechtsprechung zur Gefährdung des Lebens ist die konkrete Gefahr gegeben, wenn eine geladene und ungesicherte Waffe auf Personen gerichtet wird. Der Beschwerdeführer war sich als erfahrener Schütze der Gefährdung bewusst.

  3. Qualifizierte Wiederholungsgefahr: Das Bundesgericht stellte fest, dass auch die Voraussetzungen für eine qualifizierte Wiederholungsgefahr gegeben sind. Der psychische Zustand des Beschwerdeführers und sein Alkoholkonsum können dazu führen, dass er erneut in einem ähnlichen Zustand handelt.

  4. Ersatzmaßnahmen statt Haft: Der Beschwerdeführer argumentierte, dass stattdessen auch geeignete Ersatzmaßnahmen wie Alkoholabstinenz angeordnet werden könnten. Das Bundesgericht wies dies jedoch zurück, da die vorhandenen Umstände eine wirksame Kontrolle nicht garantieren könnten und die Gefahr einer Wiederholung der Tat bestand.

  5. Gerichtskosten: Die Beschwerde wurde abgewiesen, und A.__ wurde die Gerichtskosten auferlegt.

Ergebnis: Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, bestätigte die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft und auferlegte die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer.