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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 7B_103/2023 vom 9. September 2024
Sachverhalt: Der Beschwerdeführer A._ wurde am 21. Dezember 2021 vom Strassenstrafgericht Sarine für sexuelle Handlungen mit seiner Tochter B._, unter anderem wegen sexueller Nötigung, Vergewaltigung und Inzest, schuldig gesprochen und zu acht Jahren Haft verurteilt. Die Vorinstanz verhängte zudem ein zehnjähriges Kontaktverbot zu Minderjährigen. A.__ legte Berufung ein, die am 15. Februar 2023 in der Berufungskammer des Kantons Freiburg zu einer Reduzierung der Haftstrafe auf sieben Jahre führte, während die übrigen Verurteilungen bestehen blieben.
Erwägungen: A.__ erhob daraufhin beim Bundesgericht eine Beschwerde, in der er eine Reihe von Verfahrensmängeln geltend machte:
Huis Clos (Geschlossene Gerichtsverhandlung): A._ kritisierte, dass die Ausrichtung der ersten Sitzung im geschlossenen Verfahren seinen Anspruch auf ein faires Verfahren und der Öffentlichkeit widersprochen habe. Die Vorinstanz stellte jedoch fest, dass die Berufungsverhandlung öffentlich war und A._ in der Lage war, sich im Berufungsverfahren ausreichend zu verteidigen.
Maxime d'accusation (Anklagemaxime): A.__ argumentierte, die Anklage habe nicht genügend präzise die Taten, insbesondere die Datierung, die ihm vorgeworfen wurden, beschrieben. Das Gericht stellte fest, dass für wiederholte sexuelle Übergriffe innerhalb der Familie eine generellere Datierung ausreichend ist, solange der Beschuldigte nicht in seiner Verteidigung beeinträchtigt wird.
Beweisverwertungsfragen: Es wurde eine mögliche Verletzung der Verfahrensvorschriften bei der Aufnahme von Beweisen durch die Zeugenaussagen des Opfers in der Voruntersuchung festgestellt. Die Vorinstanz kam jedoch zu dem Schluss, dass die notwendigen rechtlichen Standards gewahrt wurden und die Beweise in der Hauptverhandlung ausreichend behandelt wurden.
Antrag auf Beweiserhebung: A.__ bemängelte, dass seinem Antrag auf ein psychiatrisches Gutachten für die Zeugin nicht nachgekommen wurde. Das Gericht wies den Antrag zurück, da es keine konkreten Anhaltspunkte für psychische Probleme der Zeugin gab.
Würdigung der Beweise: A._ beanspruchte eine fehlerhafte Würdigung der Beweise und Verletzung seiner Unschuldsvermutung. Das Gericht stellte fest, dass die Vorinstanz eine umfangreiche Beweisaufnahme durchgeführt und die Glaubwürdigkeit der Aussagen von A._ und B.__ ausführlich bewertet habe.
Insgesamt kam das Bundesgericht zu dem Schluss, dass die vorinstanzliche Entscheidung und die angewandte Rechtsauffassung im Einklang mit dem geltenden Recht standen und dass kein Verfahrensfehler von erheblich genugem Gewicht festgestellt werden konnte, um die Entscheidung aufzuheben. Der Beschwerde wurde daher nicht stattgegeben.
Entscheid: - Die Beschwerde wurde abgewiesen. - Der Antrag auf Gewährung von Rechtsschutz wurde zurückgewiesen. - Die Gerichtskosten wurden A.__ auferlegt, allerdings unter Berücksichtigung seiner finanziellen Situation.
Dieses Urteil unterstreicht die strengen Anforderungen an das Verfahren bei sexuellen Delikten sowie die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Wahrung der Rechte der Beteiligten während des gesamten Verfahrens.