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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 5A_250/2024 vom 6. September 2024
Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin, A.__, geriet in einen Betreibungsverfahren, wo das Betreibungsamt Zürich eine Pfändung ankündigte und diese am 2. Mai 2023 vollzog. Die Beschwerdeführerin erhob am 26. Juni 2023 Beschwerde gegen die Pfändung, die teilweise gutgeheissen wurde. Daraufhin wandte sie sich am 8. Januar 2024 an das Obergericht des Kantons Zürich, das ihre Beschwerde abwies. Am 19. April 2024 erhob sie daraufhin eine Beschwerde beim Bundesgericht.
Erwägungen: Das Bundesgericht stellte fest, dass die Beschwerde in Zivilsachen zulässig sei, während die subsidiäre Verfassungsbeschwerde unzulässig sei. In der Begründung der Beschwerde konnte die Beschwerdeführerin nicht ausreichend darlegen, welche Rechte verletzt seien und inwiefern der Obergerichtsentscheid rechtlich fehlerhaft sei.
Die Beschwerdeführerin brachte zahlreiche Mängel im Verfahren vor, insbesondere hinsichtlich der Form des Verfahrens, der Bekanntgabe des Spruchkörpers und der Durchführung eines vermeintlich geheimen Verfahrens. Das Bundesgericht wies diese Vorwürfe als unbegründet zurück und stellte fest, dass das Obergericht korrekt verfahren sei.
Bezüglich der Pfändungsankündigung monierte die Beschwerdeführerin, dass sie nicht ordnungsgemäß unterzeichnet sei. Das Bundesgericht entschied, dass das Fehlen eines Namens des Unterzeichners die Gültigkeit der Pfändung nicht beeinträchtige, insbesondere da die Beschwerdeführerin an der Vorführung der Pfändung anwesend war.
Zusätzlich vertrat die Beschwerdeführerin die Ansicht, die Höhe der gepfändeten Summe sei überzogen. Das Bundesgericht bestätigte, dass die Berechnungen des Obergerichtszur Angemessenheit der gepfändeten Beträge korrekt seien. Die Beschwerdeführerin konnte keine ausreichenden Beweise dafür liefern, dass die Pfändung oder die Mitteilung an die C.__ AG ungültig seien.
Entscheid: Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten werden konnte, und auferlegte den Gerichtskosten in Höhe von 1'000 CHF der Beschwerdeführerin.