Zusammenfassung von BGer-Urteil 2C_290/2024 vom 5. September 2024

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Sachverhalt:

Die italienische Staatsbürgerin A._ und ihre zwei Kinder sind im Jahr 2005 in die Schweiz gekommen, um sich mit ihrem Ehemann zu vereinigen, der einen EU/EFTA-Aufenthaltsgenehmigung besaß. Ihnen wurde ebenfalls eine solche Genehmigung erteilt, die bis zum 29. Oktober 2015 verlängert wurde. Nach der Scheidung im Jahr 2013 wurden die Kinder der Mutter anvertraut. Am 26. August 2015 wurde A._ die Erneuerung des Aufenthaltsbewilligung sowie die Erteilung einer Wohnsitzbewilligung verweigert. Dieser Entscheid wurde von höheren Behörden, einschließlich des Verwaltungsgerichts des Kantons Tessin, bestätigt. Der Bundesgerichtshof hatte im Jahr 2019 den Fall zurückverwiesen, um zusätzliche Ermittlungen durchzuführen.

Nach erneuter Prüfung wies die Bevölkerungseinheit im Mai 2021 den Antrag auf erneute Erteilung einer Wohnsitzbewilligung und eine Erneuerung des Aufenthaltsbewilligung erneut zurück. Der negative Entscheid wurde von weiteren Instanzen bestätigt, zuletzt am 29. April 2024.

A.__ legte daraufhin am 3. Juni 2024 Beschwerde beim Bundesgericht ein, um eine Wohnsitzbewilligung oder zumindest eine Erneuerung der Aufenthaltsbewilligung zu beantragen.

Erwägungen:

  1. Zulässigkeit des Rechtsmittels: Das Bundesgericht stellte fest, dass der Rechtsmittel zulässig ist, da A.__ in der Lage ist, sich auf das Abkommen über die Personenfreizügigkeit (ALC) zu berufen. Die Antragstellung auf eine Wohnsitzbewilligung wurde jedoch als unzulässig bewertet, da dies auf einer rein fakultativen Vorschrift basiert.

  2. Erstellung des Sachverhalts: Da A.__ die Feststellungen der Vorinstanz nicht substantiiert bestritten hat, sind die von den Tessiner Behörden festgestellten Tatsachen für das Bundesgericht bindend. Diese hatten festgestellt, dass seit 2012 kein Arbeitsverhältnis mehr vorlag, was die Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis rechtfertigt.

  3. Rechtliche Grundlage für den Aufenthalt: Das Bundesgericht prüfte die vom Verwaltungsgericht angeführten Möglichkeiten, anhand derer A.__ einen rechtlichen Anspruch auf den Aufenthalt ableiten wollte. Es wurde festgestellt, dass die Bedingungen für ein Verweilen in der Schweiz nicht erfüllt sind, auch aufgrund des Bezugs von Sozialhilfe.

  4. Unzulässigkeit neuer Argumente: Das Bundesgericht wies die neuen Argumente von A.__ zurück, da diese nicht in vorherigen Instanzen geltend gemacht wurden. Gemäß der Rechtsprechung kann man in einem Folgeverfahren keine neuen Aspekte anführen, die bei der ersten Prüfung nicht erwähnt wurden.

  5. Schlussfolgerung: Das Bundesgericht entschied, dass die Antragstellerin keinen Anspruch auf eine Wohnsitzbewilligung oder die Erneuerung ihrer Aufenthaltsgenehmigung hatte. Die Ablehnung der Behörden war rechtmäßig. Die Beschwerde wurde abgewiesen, und es wurden keine Gerichtskosten erhoben.

Das Urteil wurde am 5. September 2024 verkündet.