Zusammenfassung von BGer-Urteil 6B_56/2024 vom 3. September 2024

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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 6B_56/2024 vom 3. September 2024

Sachverhalt: A.A._, Geschäftsführer der D._ AG, wurde von der Staatsanwaltschaft Graubünden beschuldigt, seiner Firma durch ungetreue Geschäftsbesorgung geschadet zu haben. Konkret soll er für erbrachte Elektroarbeiten am 4. März 2013 zwei Rechnungen ausgestellt haben: Eine über CHF 17'136.70, die er der Buchhaltung der D._ AG bewusst nicht vorlegte, und eine weitere über CHF 8'519.00, die er ordnungsgemäß abgab. Infolge dieser Handlungen entging der D._ AG ein Betrag von CHF 8'617.70.

Das Regionalgericht Maloja verurteilte ihn zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe und einer Busse. In der Berufung bestätigte das Kantonsgericht die Schuld, reduzierte jedoch die Geldstrafe.

Erwägungen: In seiner Beschwerde berief sich A.A.__ auf willkürliche Beweiswürdigung durch die Vorinstanz und den Grundsatz "in dubio pro reo".

Das Bundesgericht stellte fest, dass es die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz als Grundlage für seine Entscheidung nimmt. Es kam zu dem Schluss, dass die Vorinstanz nicht willkürlich gehandelt hatte, da die Beweiswürdigung durch klare Indizien gestützt wurde. Diese umfassten:

  1. Die Rechnungen wurden unterschiedlich behandelt, wobei die Schlussrechnung (Nr. xxx) nicht in der Buchhaltung der D.__ AG auftauchte.
  2. Die Transaktionen und Zahlungen des Beschwerdeführers, die auf eine bewusste Handlung zur Bereicherung auf seinem Privatkonto hindeuteten.
  3. Diskrepanzen und Unstimmigkeiten zwischen den Rechnungen, die die Angaben des Beschwerdeführers als unglaubhaft erscheinen ließen.
  4. Es gab keine schlüssigen Erklärungen für die fehlenden Rechnungen und die Unstimmigkeiten in den Kontotransaktionen, die die Vorinstanz als Indizien für ungetreue Geschäftsbesorgung wertete.

Das Bundesgericht kam zu dem Ergebnis, dass A.A.__ nicht nachweisen konnte, dass die Vorinstanz willkürlich gehandelt oder gegen den Grundsatz "in dubio pro reo" verstoßen hatte. Somit wurde die Beschwerde abgewiesen, und die Gerichtskosten wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Ergebnis: Die Beschwerde von A.A.__ wurde abgewiesen, die Gerichtskosten in Höhe von CHF 3'000.-- wurden ihm auferlegt.