Zusammenfassung von BGer-Urteil 6B_49/2022 vom 28. August 2024

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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 6B_49/2022 vom 28. August 2024

Sachverhalt: Die Beschwerdegegnerin A.__, eine dominikanische Staatsbürgerin, wurde im November 2020 vom Kriminalgericht Luzern wegen Drogenvergehen zu einer Freiheitsstrafe und einer Landesverweisung von sieben Jahren verurteilt. Im Berufungsverfahren reduzierte das Kantonsgericht Luzern die Freiheitsstrafe, verzichtete jedoch auf die Anordnung einer Landesverweisung. Dagegen erhob die Oberstaatsanwaltschaft Beschwerde und beantragte die Erhöhung der Landesverweisung auf zehn Jahre.

Erwägungen: Das Bundesgericht prüfte die Rüge der Oberstaatsanwaltschaft, dass die Vorinstanz den Sachverhalt und das rechtliche Gehör nicht korrekt behandelt habe und Art. 66a StGB (Landesverweisung) fehlerhaft angewandt wurde.

  1. Willkürprüfung: Das Bundesgericht stellte klar, dass vorliegende Sachverhaltsfeststellungen nur angefochten werden können, wenn sie willkürlich sind. Die Beschwerdeführerin hatte keine ausreichenden Argumente vorgebracht, um eine Willkür nachzuweisen.

  2. Härtefallregelung: Das Gericht stellte fest, dass die Vorinstanz zu Recht von einem schweren persönlichen Härtefall ausging, da A.__ in der Schweiz aufgewachsen ist, über drei minderjährige Kinder verfügt und deren Aufenthalt in der Dominikanischen Republik unzumutbar wäre. Die vorinstanzliche Entscheidungsgrundlage, dass die Kinder in der Schweiz stark verwurzelt sind und ihre Bedürfnisse im Heimatland nicht gewährleistet werden können, war schlüssig.

  3. Interessenabwägung: Es wurde eine Interessenabwägung gemäß Art. 66a Abs. 2 StGB und Art. 8 EMRK vorgenommen. Die Vorinstanz stellte fest, dass die hohen persönlichen Interessen A.__ und ihrer Kinder an einem Verbleib in der Schweiz die öffentlichen Interessen an einer zügigen Landesverweisung überwiegen. Das Bundesgericht beschloss, dass die Drohung einer Landesverweisung gegen die Interessen der Kinder, die hier geboren und aufgewachsen sind, steht.

Schlussfolgerung: Das Bundesgericht wies die Beschwerde der Oberstaatsanwaltschaft ab und bestätigte den Verzicht auf die Anordnung einer Landesverweisung. Es wurden keine Kosten erhoben, und der Kanton Luzern muss die Kosten für den Rechtsvertreter von A.__ übernehmen.

Diese Entscheidung hebt hervor, dass im Fall einer Landesverweisung die persönliche Situation sowie die Interessen von minderjährigen Kindern von entscheidender Bedeutung sind.