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Das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts (4A_145/2024) betrifft eine Auseinandersetzung zwischen dem Bildhauer C._ (Kläger) und den Beklagten A._ sowie der B.__ GmbH hinsichtlich einer behaupteten Verletzung von Urheberrechten und anderen Immaterialgüterrechten im Zusammenhang mit der Herstellung und dem Verkauf von sogenannten „Grillringen“ und „Feuerringen“.
Sachverhalt:C._ besitzt verschiedene Patente und Marken, die mit seiner Erfindung eines „Feuerrings“ verbunden sind, einer Vorrichtung zum Garen von Lebensmitteln. A._, als Geschäftsführer der B._ GmbH, stellte similar Produkte her und verkaufte diese über Internet-Domains. C._ hatte A._ mehrfach wegen möglicher Patentverletzungen abgemahnt, dabei jedoch anfangs keine Ansprüche aus dem Urheberrecht geltend gemacht. Erst 2019 erhob C._ auch Ansprüche auf Urheberrechtsschutz, was den Beklagten möglicherweise nicht bekannt war.
Verfahren und Urteile:C._ reichte am 15. März 2019 Klage ein, in der er Unterlassung, die Zerstörung der Produkte und finanzielle Wiedergutmachung forderte. Das Handelsgericht des Kantons Aargau gab in einem Teilurteil vom 3. August 2021 der Klage teilweise statt und erkannte eine Urheberrechtsverletzung. In der Folge wurde das Verfahren bezüglich der finanziellen Wiedergutmachung fortgesetzt. Am 31. Januar 2024 stellte das Handelsgericht fest, dass die Beklagte 2 (B._ GmbH) C.__ einen Betrag von 50'581.80 Franken schulde, während andere Klagebegehren abgewiesen wurden.
C.__ wandte sich anschließend an das Bundesgericht, um höhere finanzielle Wiedergutmachung von insgesamt 377'354 Franken zu fordern.
Erwägungen des Bundesgerichts:Bösgläubigkeit der Beklagten: Das Bundesgericht stimmte der Vorinstanz zu, dass die Beklagten vor der Abmahnung vom 19. Februar 2019 nicht bösgläubig waren, da C.__ zuvor keine Urheberrechte behauptet hatte. Daher lag keine ausreichende Grundlage vor, um von Bösgläubigkeit auszugehen.
Schadenersatzansprüche: Das Gericht stellte klar, dass die Voraussetzungen für Schadenersatz im Immaterialgüterrecht die gleiche sind wie die im Obligationenrecht. Da die Bösgläubigkeit und das Verschulden der Beklagten verneint wurden, lehnte das Bundesgericht auch den Schadenersatzanspruch nach Art. 41 OR ab.
Ungerechtfertigte Bereicherung: Der Bereicherungsanspruch wurde anerkannt, jedoch wurde die Höhe der hypothetischen Lizenzgebühr von 10 % als angemessen erachtet. C.__s Argumente zur Erhöhung dieser Gebühr wurden als nicht ausreichend begründet abgelehnt.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde von C._ ab und bestätigte die Entscheidung des Handelsgerichts, wonach nur ein reduzierter Betrag zugesprochen wurde. C._ wurde mit Gerichtskosten von 7'000 Franken belegt und muss zudem die Beschwerdegegner mit insgesamt 8'000 Franken entschädigen.
Das Urteil ist vom 11. September 2024 und wird schriftlich an die Parteien und das Handelsgericht des Kantons Aargau mitgeteilt.