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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 7B_683/2023:
Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin A._ wurde in einem Entscheid des Bezirksgerichts Lausanne vom 7. Dezember 2021 wegen Störung des öffentlichen Interesses, Behinderung einer amtlichen Handlung und einfacher Verkehrsregelverletzung verurteilt. Sie erhielt eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 10 CHF sowie eine Geldstrafe von 100 CHF. Ihre Einsprache wurde am 25. November 2022 durch das Appellationsgericht des Kantons Waadt abgelehnt. Der Fall bezog sich auf die Teilnahme von A._ an einer nicht genehmigten Klima-Demonstration, bei der sie zusammen mit anderen Demonstranten den Verkehr blockierte und sich gegen die polizeiliche Evakuierung wehrte.
Erwägungen: Das Bundesgericht prüfte, ob die Verurteilung die Meinungs- und Versammlungsfreiheit der Beschwerdeführerin verletzte. Es stellte fest, dass ihre Teilnahme an der nicht genehmigten Versammlung eine Einmischung in die durch die Schweizer Verfassung (Art. 22) und die Europäische Menschenrechtskonvention (Art. 11) geschützten Rechte darstellt. Das Gericht argumentierte jedoch, dass diese Eingriffe gesetzlich verankert und zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit sowie zum Schutz der Rechte Dritter notwendig waren.
Das Gericht wies die vom Bundesgericht in früheren Urteilen aufgestellten Kriterien für die Versammlungsfreiheit und deren Einschränkungen auf. Es betonte, dass A.__ bewusst zu einer nicht genehmigten Versammlung gegangen war, obwohl in der Nähe eine genehmigte Versammlung stattfand. Die ausgeübte Gewalt und die Auswirkungen auf den Verkehr rechtfertigten eine Verurteilung, die die öffentliche Ordnung berücksichtigte. Es wurde auch festgestellt, dass die Behörden während der Demonstration eine gewisse Toleranz zeigten und viele Teilnehmer, die sich nicht gewehrt hatten, nicht strafrechtlich verfolgt wurden.
Die Beschwerdeführerin versuchte auch, einen Rechtsfehler geltend zu machen, indem sie auf einen vermeintlichen Notstand (§ 17 StGB) hinwies, den das Gericht jedoch zurückwies, da sie nicht nachgewiesen hatte, dass eine unmittelbare Gefahr vorlag, die ihre Handlungen rechtfertigen könnte. Ihre Einwände über die Dringlichkeit der Klimakrise zählten nicht als rechtfertigende Umstände im rechtlichen Sinne.
Schlussfolgerung: Das Bundesgericht entschied, dass die Verurteilung von A.__ nicht gegen ihre Rechte auf Versammlungsfreiheit verstößt und wies ihre Beschwerde in allen Belangen ab. Sie musste die Gerichtskosten tragen.