Zusammenfassung von BGer-Urteil 5A_175/2024 vom 5. September 2024

Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.

Das Bundesgericht hat am 5. September 2024 in der Sache 5A_175/2024 entschieden und die Beschwerde von A.__ gegen die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Leimental abgewiesen.

Sachverhalt:

A._ (geb. 1938) wurde einem vorsorglichen Erwachsenenschutz unterzogen, nachdem ein Hinweis auf ihre potenzielle Gefährdung eingegangen war. Eine Gefährdungsmeldung besagte, dass sie verwirrt sei und möglicherweise nicht in der Lage, wichtige finanzielle Entscheidungen zu treffen. Die KESB entzog ihr daraufhin vorläufig die Handlungsfähigkeit für größere Finanzgeschäfte und die Kontrolle über ihre Vermögenswerte. A._ wehrte sich gegen diese Entscheidung und fechtete sie vor dem Kantonsgericht an, welches die Beschwerde jedoch abwies. A.__ wendete sich daraufhin an das Bundesgericht.

Erwägungen:
  1. Zulässigkeit der Beschwerde: Die Beschwerde ist zulässig, da sie fristgerecht erhoben wurde und die Angelegenheit einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil beinhalten kann.

  2. Anfechtungsgegenstand: Das Bundesgericht prüfte ausschließlich den angefochtenen Entscheid des Kantonsgerichts. Vorbringen, die KESB habe ihre Entscheidungen nachträglich geändert, wurden nicht berücksichtigt.

  3. Rechtliches Gehör: Die Vorinstanz gab den entscheidenden Grund für ihre Entscheidung klar an, was den Gehörsanspruch nicht verletzte.

  4. Schutzbedürftigkeit: Das Gericht kam zu dem Schluss, dass A.__ nicht in der Lage ist, die Relevanz finanzieller Entscheidungen zu erfassen und sich uneingeschränkt eine eigene Meinung zu bilden. Dies begründet die Annahme einer Schutzbedürftigkeit.

  5. Notwendigkeit und Dringlichkeit: Es lag eine Dringlichkeit für die Massnahmen vor, um A.__ vor möglicherweise nachteiligen Entscheidungen zu schützen.

  6. Willkürvorwurf: A.__ konnte keine Willkür in der Sachverhaltsermittlung oder Rechtsanwendung nachweisen. Ihre Kritik richten sich hauptsächlich gegen die pauschalen Einschätzungen der Vorinstanz, die als nicht willkürlich bewertet wurden.

  7. Abschließende Anmerkungen: Das Gericht stellte fest, dass das Verfahren zügig vorangetrieben werden muss, da gesundheitliche und soziale Abklärungen noch ausstehen.

  8. Kosten: Die Gerichtskosten von 3'000 CHF wurden der Beschwerdeführerin auferlegt, und eine Parteientschädigung wurde nicht zugesprochen.

Insgesamt bekräftigte das Bundesgericht die Entscheidung der KESB bezüglich des Entzugs der Handlungsfähigkeit von A.__ und die darauf folgenden Schutzmassnahmen.