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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 5A_245/2024 vom 29. August 2024:
Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin A._ wurde durch ein Urteil des Kantonsgerichts Luzern verpflichtet, eine Parteientschädigung an die Stockwerkeigentümergemeinschaft B._ zu zahlen. A._ und zwei weitere Beteiligte haben eine Forderungsabtretung an die Prozessfinanziererin C._ AG vorgenommen. Nach Erhebung der Betreibung durch die Stockwerkeigentümergemeinschaft stellte A._ ein Gesuch um Nichtbekanntgabe der Betreibung an Dritte, die vom Betreibungsamt abgelehnt wurde. Die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs wies die Beschwerde von A._ ebenfalls ab.
Erwägungen: Das Bundesgericht stellte fest, dass die Beschwerdeführerin als Schuldnerin zur Beschwerde berechtigt ist und auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde eingetreten wird. Die zentrale Frage drehte sich um die Nichtbekanntgabe der Betreibung an Dritte gemäß Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG. Diese Bestimmung erlaubt die Nichtbekanntgabe, sofern der Schuldner nach Ablauf von drei Monaten seit Zustellung des Zahlungsbefehls ein Gesuch stellt und der Gläubiger nicht nachweisen kann, dass ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlags eingeleitet wurde.
Das Gericht stellte fest, dass die Beschwerdeführerin die Frist zur Antragstellung eingehalten hatte und die Forderung vor Zustellung des Zahlungsbefehls bezahlt wurde. Es erachtete die Argumentation der Aufsichtsbehörde als ungerechtfertigt, die Bezahlung nach Einleitung der Betreibung zu bewerten, was gegen den Zweck von Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG verstoße.
Die Aufsichtsbehörde war nicht befugt, über einen Schuldnerwechsel zu entscheiden, und die Bezahlung vor Zustellung des Zahlungsbefehls schloss die Nichtbekanntgabe der Betreibung an Dritte nicht aus. Das Gericht hob daher die vorausgehenden Entscheide auf und stellte fest, dass das Gesuch um Nichtbekanntgabe der Betreibung an Dritte berechtigt sei.
Entscheid: Das Bundesgericht gab der Beschwerde statt und hob das Urteil der Aufsichtsbehörde auf. Das Gesuch von A.__ um Nichtbekanntgabe der Betreibung Nr. xxx an Dritte wurde gutgeheißen, und es wurden keine Gerichtskosten erhoben.