Zusammenfassung von BGer-Urteil 2C_698/2023 vom 19. August 2024

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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 2C_698/2023 vom 19. August 2024

Sachverhalt: A._, ein nigerianischer Staatsbürger, trat erstmals am 1. April 2008 in die Schweiz ein und stellte einen Asylantrag unter falschen Personalien. Nach einem gescheiterten Asylverfahren wurde er am 28. Mai 2009 nach Nigeria abgeschoben. A._ heiratete 2011 eine Schweizerin und erhielt 2013 eine Aufenthaltsbewilligung, unterlag jedoch mehrfachen gerichtlichen Verurteilungen wegen Straftaten und war seit 2014 auf Sozialhilfe angewiesen.

Sein Aufenthaltsstatus wurde 2018 im Hinblick auf seine Straffälligkeit und die finanzielle Unterstützung durch die Sozialhilfe kompliziert. A.__ beantragte 2020 und erneut 2022 die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung, während sein Sozialhilfebetrag weiter anstieg. 2023 wurde sein Eheschutzverfahren abgeschlossen, in dem seine ehemaligen Partnerin das Sorgerecht für ihre Kinder erhielt und ihm Besuchsrechte zugesprochen wurden.

Am 10. Mai 2023 verweigerte das Migrationsamt des Kantons Solothurn die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung und wies ihn aus, was A.__ 2023 beim Verwaltungsgericht anfocht. Dieses wies die Beschwerde am 21. November 2023 ab.

Erwägungen: Das Bundesgericht entschied, dass die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung von A.__ rechtens sind. Die wichtigsten Punkte in den Erwägungen sind:

  1. Zuständigkeit und Eintreten: Das Bundesgericht stellte fest, dass es für die Prüfung der Beschwerde zuständig und die Eingaben fristgerecht eingereicht wurden.

  2. Integration: A.__ hat trotz neuerlicher Ermahnungen der Migrationsbehörden wiederholte Straftaten begangen, was gegen die Integrationskriterien verstößt. Insbesondere die Missachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie die anhaltenden Schulden und der Sozialhilfebezug wurden kritisch bewertet.

  3. Art. 8 EMRK: A.__ sah sich in seinen Rechten am Familienleben verletzt. Das Gericht betonte, dass der Anspruch auf Familienleben nicht absolut ist und beim Interesse der öffentlichen Sicherheit zurücktreten kann. Trotz seiner Kinder in der Schweiz wurde die Möglichkeit, diese im Rahmen des Besuchsrechts zu sehen, als ausreichend erachtet.

  4. Verhältnismäßigkeit: Die Interessenabwägung zwischen den öffentlichen Interessen an einer Wegweisung und den persönlichen Interessen von A.__ führte zu dem Schluss, dass die Maßnahme verhältnismäßig ist. Seine soziale Verwurzelung in Nigeria und die Tatsache, dass er in der Vergangenheit lange dort gelebt hatte, unterstrichen die Möglichkeit eines Neuanfangs im Heimatland.

  5. Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege: Der Antrag wurde abgelehnt, da die Rechtsbegehren als aussichtslos bewertet wurden.

Ergebnis: Die Beschwerde wurde abgewiesen, und die Gerichtskosten wurden dem Beschwerdeführer auferlegt. Das Bundesgericht kam zu dem Ergebnis, dass das Migrationsamt und das Verwaltungsgericht im Rahmen ihrer Ermessensspielräume korrekt entschieden hatten.