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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 9C_364/2023
Sachverhalt: Die Eheleute A.A. und B.A. mit Wohnsitz im Kanton Zürich erklärten für die Steuerperiode 2013 einen Verlust aus selbständiger Erwerbstätigkeit in Höhe von CHF 220'939. Dieser Verlust resultierte aus einem Gewinn von CHF 1'094'256, der mit Verlusten der Vorjahre (2011 und 2012) verrechnet wurde. Das kantonale Steueramt Zürich erkannte den Verlust aus 2011 nicht an, da für dieses Jahr bereits ein Gewinn von CHF 72'800 veranlagt worden war. Für die Steuerperiode 2012 wurde ein Verlust anerkannt, was zu einem steuerbaren Einkommen von CHF 72'900 führte.
Die Eheleute erhoben Einspruch und beschwerteten sich nachfolgend beim Steuerrekursgericht und beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, ohne Erfolg. Schließlich legten sie beim Bundesgericht Beschwerde ein, um die Aufnahme der Verluste aus den Jahren 2011 und 2012 in die Steuerberechnung für 2013 zu erreichen.
Erwägungen: Das Bundesgericht erkannte die zulässige Einreichung der Beschwerde und behandelte die formellen Aspekte. Es stellte fest, dass das Recht auf Verlustverrechnung gesetzlich geregelt ist, wobei Verluste aus den vorangegangenen sieben Jahren nur abrufbar sind, wenn sie zuvor nicht berücksichtigt werden konnten. Die Höhe der Verluste war ihnen auch bekannt, und sie hätten rechtzeitig eine Revision der bereits in Rechtskraft gewachsenen Veranlagung für 2011 beantragen müssen, was sie nicht taten. Daher könne der Verlust von 2011 nicht mehr berücksichtigt werden.
Die Beschwerdeführer argumentierten, dass die Veranlagung aufgrund von Betrugsfällen in ihrer Einzelfirma rechtswidrig sei und das kantonale Steueramt die Steuerfaktoren des Geschäftsortes übernehmen müsse. Das Bundesgericht wies dies zurück und stellte fest, dass eine Revision nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich ist und die Fristen dafür eingehalten werden müssen.
Die Regeln für die Staats- und Gemeindesteuern stimmen mit den Bestimmungen der direkten Bundessteuer überein, weshalb die Entscheidungen in beiden Fällen ähnlich ausfallen müssen.
Urteil: Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, sowohl bezüglich der direkten Bundessteuer als auch der Staats- und Gemeindesteuern. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von CHF 4'500 wurden den Beschwerdeführern auferlegt, ohne dass ihnen eine Parteientschädigung zugesprochen wurde.