Zusammenfassung von BGer-Urteil 5A_580/2023 vom 28. August 2024

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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 5A_580/2023

Sachverhalt: Im Jahr 2013 wurde eine umfassende Vormundschaft für C._, einen 1939 geborenen Witwer, eingerichtet. A._, die Tochter von C._, beantragte mehrfach die Abberufung des kuratierenden Anwalts B._. Nach der Ablösung B._s wurden D._ und A._ als Co-Kuratoren eingesetzt. Der Streit entbrannte um die angemessene Vergütung des Kurators, insbesondere nachdem A._ gegen die Höhe der Honorare von B.__ Einspruch erhob. Verschiedene Gerichte befassten sich mit den seit 2013 vorgelegten Konten und Berichten des Kurators.

Im Juni 2023 entschied die Aufsichtskammer des Genfer Gerichtshofs, dass A._ nicht legitimiert sei, gegen die Honorare des Kurators vorzugehen, da sie nicht den für die Erbschaft erforderlichen Erbschein vorgelegt hatte. A._ war der Ansicht, sie sei die alleinige Erbin und könne daher die Interessen ihres verstorbenen Vaters wahrnehmen.

Erwägungen: Das Bundesgericht prüfte die Zulässigkeit des rechtskräftig abgewiesenen Rekurses von A._. Es stellte fest, dass A._ die Erbschaft nicht ordnungsgemäß nachgewiesen hatte, was zu ihrer Unzulässigkeit führte, obwohl sie vorher als Angehörige hätte handeln können. Die Argumentation, dass die Kammer formell und materiell fehlerhaft über die Nichterfüllung der erforderlichen Dokumentationspflichten entschied, wurde als nicht stichhaltig erachtet.

Des Weiteren wurde der Anspruch des Kurators auf eine angemessene Vergütung und die Höhe der festgelegten Honorare bekräftigt. Der Ermessensspielraum der kantonalen Behörden in solchen Fragen wurde anerkannt, und das Bundesgericht stellte fest, dass die Kammer nicht willkürlich gehandelt hatte.

Entscheidung: 1. Der bundesgerichtliche Rekurs war unzulässig. 2. Der subsidiäre verfassungsrechtliche Rekurs wurde in dem teilweisen Annehmen abgelehnt, dass er nicht zulässig war. 3. A.__ wurde zur Zahlung der Gerichtskosten verurteilt. 4. Zusätzlich musste sie dem Kurator eine Entschädigung zahlen.

Der Entscheid wurde an die Parteien, den Kurator und die Aufsichtskammer des Genfer Gerichtshofs kommuniziert.