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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 4A_542/2023 vom 26. August 2024:
Sachverhalt: B._, der Beschwerdegegner, unterzeichnete am 26. April 2004 einen Arbeitsvertrag mit C._ (einer Tochtergesellschaft von A._ SA, der Beschwerdeführerin). Nach der Fusion von C._ mit A._ SA kündigte letztere am 12. März 2019. B._ erhob am 18. Juni 2020 Klage auf Zahlung verschiedener Beträge, die ihm zustehen sollten. Das Arbeitsgericht Zürich gab ihm teilweise recht, welche Entscheidung das Obergericht Zürich in der Berufung weiter bestätigte und zusätzliche Zahlungen anordnete. A.__ SA legte gegen dieses Urteil Beschwerde ein.
Erwägungen: Das Bundesgericht stellte fest, dass die Beschwerde grundsätzlich zulässig war, da der erforderliche Streitwert erreicht und die Frist eingehalten wurde. A.__ SA rügte, die Vorinstanz habe bei der Feststellung des Sachverhalts und der Vertragsauslegung Fehler gemacht. Insbesondere behauptete die Beschwerdeführerin, die Sonderkonditionen aus einem Schreiben vom 30. Oktober 2003 seien nicht Bestandteil des Arbeitsvertrags geworden.
Das Gericht entschied, dass die Vorinstanz in ihren Erwägungen überzeugend gezeigt habe, dass die Parteien sich im Schreibenvom 30. Oktober 2003 auf wesentliche Konditionen geeinigt hatten. Diese Konditionen seien, trotz Schulden- und Umstrukturierungsverhandlungen, Vertragsbestandteil des endgültigen Arbeitsvertrags geworden. Auch wurde festgestellt, dass der Beschwerdegegner auf die Richtigkeit dieser Informationen vertrauen durfte, insbesondere da der Vertrag him zum Abschluss kam, ohne dass von der C.__ abweichende Bedingungen kommuniziert worden seien.
Das Bundesgericht folgte den Ausführungen der Vorinstanz und wies die Beschwerde von A.__ SA ab. Die Beschwerdeführerin musste die Gerichtskosten tragen und dem Beschwerdegegner eine Entschädigung zahlen.
Urteil: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 6.000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner mit Fr. 7.000.-- zu entschädigen.