Zusammenfassung von BGer-Urteil 1C_336/2023 vom 23. August 2024

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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 1C_336/2023, 1C_337/2023 vom 23. August 2024 Sachverhalt

Die A.__ SA ist Mieterin einer Liegenschaft in Genf, die zuvor als Bankfiliale diente und nun in ein medizinisches Zentrum umgewandelt wurde. Die Transformation erfolgte ohne vorherige Genehmigung. Der zuständige Departement des Kantons Genf lehnte die nachträgliche Genehmigung ab, da der Betrieb des medizinischen Zentrums nicht den Auflagen des kommunalen Reglements entsprach. Das medizinische Zentrum wurde als nicht öffentlich zugänglich eingeschätzt, was im Widerspruch zu den Vorschriften stand, die die Erhaltung einer lebendigen Quartiergestaltung fordern.

Nach einer Beschwerde und einem Gerichtsverfahren wies die Verwaltungsgerichtsbarkeit des Kantons Genf die Eingaben der A.__ SA ab. Das Departement verhängte zudem eine sofortige Betriebssperre für das medizinische Zentrum und forderte die Wiederherstellung des ursprünglichen Nutzungszustands, begleitet von einer Geldstrafe.

Erwägungen des Bundesgerichts
  1. Zulässigkeit der Rechtsmittel: Beide Beschwerden, die sich auf einen identischen Sachverhalt beziehen, wurden als zulässig erachtet. Die A.__ SA war nachweislich betroffen und hatte ein berechtigtes Interesse an der Anfechtung der Entscheidungen.

  2. Faktische Ermittlung und Verfahren: Das Bundesgericht prüfte die Vorwürfe der A.__ SA bezüglich einer fehlerhaften Feststellung der Tatsachen und eines Verstoßes gegen das rechtliche Gehör. Es stellte fest, dass die vorinstanzlichen Entscheidungen ausreichend begründet waren und keine evidenten Fehlbeurteilungen vorlagen. Die Fakten wurden ordnungsgemäß mündlich behandelt und es war kein Ortsbesuch oder zusätzliche Vernehmungen erforderlich.

  3. Rechtsanwendung: In Bezug auf die Baugesuchabweisung stellte das Bundesgericht fest, dass die Einstufung des medizinischen Zentrums als „geschlossen“ für die Öffentlichkeit rechtlich korrekt war, da es die Anforderungen an die Vertraulichkeit aufgrund medizinischer Bedürfnisse nicht einhalten konnte. Die Argumentation der Vorinstanz, dass die Glasfronten des Zentrums opak waren und ein Zugang zur Öffentlichkeit nicht gegeben war, wurde als valide angesehen.

  4. Verhältnismäßigkeit: Die vom Departement verhängten Maßnahmen (Betriebsverbot und Wiederherstellungsanordnung) waren gerechtfertigt, um den rechtmäßigen Zustand wiederherzustellen. Das öffentliche Interesse, ein aktives und lebendiges Stadtbild zu bewahren, überwiegt die rein kommerziellen Interessen der A.__ SA.

  5. Geldstrafe: Die verhängte Geldstrafe wurde als angemessen erachtet, da die A.__ SA die erforderliche Genehmigung für den Nutzungswechsel nicht eingeholt hatte und damit in einer Situation handelte, die das Departement vor vollendete Tatsachen stellte. Die Höhe der Strafe war im gemäßigten Rahmen angesiedelt.

Ergebnis

Das Bundesgericht wies die Beschwerden der A._ SA ab und bestätigte die Entscheidungen der kantonalen Behörden. Die Gerichtskosten wurden der A._ SA auferlegt.