Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Sachverhalt:
A.A. (geboren 1939) und seine Frau B.A. kehrten 2001 aus dem Ausland in die Schweiz zurück. Nach der Rückkehr reichten sie keine Steuererklärungen ein, weshalb die Steuerverwaltung des Kantons Bern ihre Einkünfte und Vermögen für die Steuerperioden 2006 bis 2012 nach Ermessen festsetzte. Diese Veranlagungen wurden nicht angefochten, und die Steuerverwaltung führte mehrere Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durch. Erst 2015 reichten die Eheleute ihre Steuererklärungen ein und forderten eine Revision der Ermessensveranlagungen. Die Steuerverwaltung revidierte die Veranlagungen für die Jahre 2010 bis 2012, allerdings nicht für die Jahre 2006 bis 2009.
Im Jahr 2018 beantragten die Ehepartner die Nichtigkeit der ursprünglichen Ermessensveranlagungen für 2006 bis 2009, was von der Steuerverwaltung abgelehnt wurde. Diese Entscheidung wurde in einem Rekursverfahren durch die Steuerrekurskommission und das Verwaltungsgericht des Kantons Bern bestätigt.
Erwägungen:
Prozessuale Legitimation: A.A. kann als Erbe seiner verstorbenen Ehefrau die Beschwerde einreichen.
Zuständigkeit und Nichtigkeit: Das Bundesgericht stellte fest, dass das Verwaltungsgericht nicht zuständig war, um über die Steuerjahre 2010 bis 2012 zu entscheiden, und daher die von der unteren Instanz zu diesen Jahren getroffenen Entscheidungen nichtig sind.
Ermessensveranlagungen für 2006 bis 2009: Das Bundesgericht feststellte, dass die ursprünglichen Ermessensveranlagungen ebenfalls nichtig sind, da die Steuerverwaltung ihre Schätzungen unbegründet erhöht hatte, was als willkürlich angesehen wurde. Die mangelnde Berücksichtigung der tatsächlich wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers war entscheidend; zudem wurde die Ermessensveranlagung missbraucht, um die fehlende Mitwirkung des Steuerpflichtigen zu bestrafen.
Urteil:
Das Bundesgericht hob die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts und der Steuerrekurskommission auf und stellte die Nichtigkeit der Veranlagungen für die Steuerjahre 2006 bis 2009 fest. Die Gerichtskosten wurden dem Kanton Bern auferlegt, und A.A. erhielt eine Parteientschädigung.
SchlussfolgerungDas Urteil des Bundesgerichts hebt die Willkür in der Steuerveranlagung und die kritische Verletzung der rechtlichen Zuständigkeit einer Behörde hervor, während es gleichzeitig die Rechte und die Leistungsfähigkeit der Steuerpflichtigen schützt.