Zusammenfassung von BGer-Urteil 7B_770/2023 vom 6. September 2024

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Das Bundesgericht hat am 6. September 2024 in der Sache 7B_770/2023 entschieden, dass A.__ wegen unrechtmäßigem Bezugs von Sozialhilfe in zwei Fällen schuldig gesprochen werden kann, jedoch diese als leichte Fälle nach Art. 148a Abs. 2 StGB klassifiziert werden.

Sachverhalt: A._ bezog von 2017 bis 2018 Sozialhilfe, ohne zwei relevante Lohnzahlungen von seiner ehemaligen Arbeitgeberin (B._ AG) und der C.__ AG zu melden. Der Sozialdienst zahlte ihm größere Beträge aus, die unter Berücksichtigung der nicht gemeldeten Einnahmen nicht rechtmäßig waren. Das Bezirksgericht verurteilte ihn, woraufhin das Obergericht des Kantons Zürich die Strafe bestätigte.

Erwägungen: Das Bundesgericht untersuchte den angesprochenen Punkt, ob ein Vermögensschaden für den Sozialdienst vorlag. Die Vorinstanz argumentierte, dass durch das Verschweigen der Zahlungen ein Irrtum des Sozialdienstes und ein Schadensfall entstanden sind. Das Bundesgericht stellte jedoch fest, dass der Schaden nur dann relevant ist, wenn tatsächlich Sozialhilfeleistungen bezogen wurden, auf die kein Anspruch bestand. Es wurde entschieden, dass A.__ in beiden Fällen nur einen leichten Fall des unrechtmäßigen Bezugs von Sozialhilfe begehen konnte, welcher nicht mit einer Landesverweisung geahndet werden sollte.

Das Urteil des Obergerichts wurde aufgehoben und zurück an die Vorinstanz zur neuen Beurteilung verwiesen. Gerichtskosten wurden A.__ auferlegt, während der Kanton Zürich seine Rechtsvertretung entschädigen muss.

Insgesamt stellte das Gericht fest, dass A.__ aufgrund seiner Handlungen in beiden Anklagepunkten als schuldig, aber mit mildernden Umständen zu bewerten ist.