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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 2C_579/2023 vom 29. August 2024
Sachverhalt: A._, ein Anwalt mit Zulassung im Kanton Genf, beriet und vertrat B._ und C._ SA in steuerlichen Angelegenheiten von 2016 bis 2020. Nach der Kündigung seines Mandats im Juni 2020 bestreiteten die Mandanten dessen Honorarabrechnung als überhöht. Ein Versuch von D._, als Treuhänder für B._ und C._ SA, eine Einigung zu erzielen, scheiterte, als A._ eine Zahlung von nur 35 % der offenen Honorare ablehnte. A._ reichte schließlich Klage auf Honorarrückforderung ein und legte den entsprechenden E-Mail-Verkehr vor. Daraufhin erstatteten B._ und C._ SA eine Beschwerde bei der Anwaltskommission wegen der Offenlegung des E-Mails, was als Verletzung der Verschwiegenheit eingestuft wurde.
Die Anwaltskommission entschied, dass A._ im Rahmen seiner beruflichen Aktivität handelte und das E-Mail vertraulich war, aber keine disziplinarischen Maßnahmen gegen ihn ergriffen werden sollten, solange er das E-Mail nicht in einer gerichtlichen Auseinandersetzung einbringt. A._ legte gegen diese Entscheidung und deren Bestätigung durch die genferische Gerichtsbarkeit Beschwerde ein.
Erwägungen: Das Bundesgericht prüfte die Zulässigkeit des Rekurses des A._ und bestätigte, dass es sich um ein öffentlich-rechtliches Verfahren handelt. Es stellte fest, dass A._ im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit handelte, als er seine Honorare einforderte, und dass der Inhalt des E-Mails, das er in das Verfahren einbrachte, unter die Vertraulichkeit fiel, da es sich um eine transaktionale Diskussion zwischen Anwälten handelte.
Das Bundesgericht lehnte die Argumentation des A.__ ab, dass die Anwaltsordnung nicht für den Honorarrückzug gelte, da er in seiner Funktion als Anwalt handelte und die Honorarforderung Ausfluss seiner professionellen Tätigkeit sei. Zudem erachtete das Gericht die Einbringung des E-Mails in das Verfahren als Verletzung der Geheimhaltungspflichten des Anwalts.
Insgesamt wurde der Rekurs von A.__ als unbegründet abgelehnt, und er musste die Gerichtskosten sowie die Anwaltskosten der Gegenseite tragen.
Fazit: Das Urteil bekräftigt die Bedeutung der Vertraulichkeit in der Anwaltskommunikation und weist darauf hin, dass Anwälte beim Einfordern von Honoraren stets im Rahmen ihrer beruflichen Verpflichtungen handeln müssen.