Zusammenfassung von BGer-Urteil 2C_241/2024 vom 29. August 2024

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Zusammenfassung des Sachverhalts und der Erwägungen des Bundesgerichts im Urteil 2C_241/2024:

Sachverhalt: A.A._, ein guineischer Staatsbürger, heiratete 2005 eine Schweizerin und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz. Er und seine Familie lebten bis 2016 zuletzt in Genf, bevor sie nach Frankreich zogen. Am 13. Februar 2018 wurde er im Rahmen einer Ermittlung zu Geldwäsche festgenommen. Die kantonalen Behörden stellten fest, dass er seinen Lebensmittelpunkt nach Frankreich verlegt hatte, was zur Feststellung der Unwirksamkeit seiner Aufenthaltsbewilligung führte. Der Kanton Genf entschloss sich, die Aufenthaltsbewilligung mit Wirkung zum 13. August 2018 für nicht mehr gültig zu erklären. A.A._ ging gegen diese Entscheidung vor und verlor sowohl vor dem Verwaltungsgericht als auch vor der kantonalen Gerichtsinstanz.

Erwägungen des Bundesgerichts: Das Bundesgericht prüfte die Einwände des Beschwerdeführers, der behauptete, dass die Feststellungen der kantonalen Behörden falsch seien und dass er nie die Schweiz verlassen habe. Insbesondere wurde angeführt, dass die Behörden seine Inhaftierung nicht ausreichend berücksichtigt hatten.

  1. Zulässigkeit der Beschwerde: Das Bundesgericht stellte fest, dass die Beschwerde zulässig war, da die Grundsätze für den Erhalt eines Aufenthaltsrechts berührt waren.

  2. Befugnis zur Feststellung des Aufenthalts: Es wurde festgestellt, dass A.A.__ bezogen auf die Berichte der Behörden keine ausreichenden Beweise vorlegte, die seine tatsächliche Anwesenheit in der Schweiz im Jahr 2018 belegen würden. Seine offizielle Abmeldung von der Schweiz war rechtlich bindend.

  3. Arbiträre Feststellung der Fakten: Das Gericht entschied, dass die vorgelegten Beweise nicht zeigten, dass A.A.__ tatsächlich in der Schweiz lebte. Die Aussagen seiner Familie und die Ermittlungsergebnisse der Behörden bestätigten das Gegenteil – insbesondere, dass die Familie in Frankreich lebte.

  4. Rechtsverletzung: Hinsichtlich seiner rechtlichen Argumentation bezüglich der Art. 61 des Ausländergesetzes wurde entschieden, dass die Aufenthaltsbewilligung automatisch erlischt, wenn der betreffende Person länger als sechs Monate nicht in der Schweiz ist, unabhängig von einer offiziellen Mitteilung.

  5. Urteil: Das Bundesgericht wies die Beschwerde von A.A.__ zurück und bestätigte die Entscheidung der vorhergehenden Behörden. Er musste die Kosten des Verfahrens tragen.

Zusammengefasst stellte das Bundesgericht fest, dass die Feststellungen der kantonalen Behörden und deren Beurteilung zur Unwirksamkeit der Aufenthaltsbewilligung von A.A.__ rechtlich korrekt waren.