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Zusammenfassung des Urteils des Bundesgerichts 2C_184/2024 vom 29. August 2024:
Sachverhalt: Die brasilianische Staatsangehörige A._ kam am 14. Juli 2014 in die Schweiz und heiratete am 19. September 2014 einen Schweizer Staatsbürger, wodurch sie eine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs erhielt. A._ hat einen Sohn, C._, der 2013 geboren wurde und 2015 nach Genf zog. Der Ehemann verlor 2018 seine Anstellung und die Familie lebte in finanziellen Schwierigkeiten. A._ erhielt seit dem 1. Oktober 2019 Sozialhilfe. Im Jahr 2022 stellte das kantonale Aufenthaltsamt den Antrag von A.__ auf Verlängerung ihres Aufenthaltsstatus und den ihres Sohnes ab, weil keine ausreichende berufliche oder soziale Integration nachgewiesen werden konnte.
Gerichtliche Entscheidungen: 1. Kantonales Aufenthaltsamt (Mai 2022): Ablehnung der Verlängerung des Aufenthaltsstatus. 2. Erstes Gericht (November 2022): Bestätigung der Ablehnung. 3. Kantonale Gerichtshof (Februar 2024): Ablehnung des Rekurses mit der Begründung, dass A.__ keine erfolgreiche Integration nachweisen konnte.
Bundesgericht: A._ erhob Beschwerde gegen die Entscheidung des Kantonalen Gerichtshofs. Das Bundesgericht prüfte die Rechtmäßigkeit der Entscheidung und stellte fest, dass die Behauptung von A._, sie sei beruflich integriert, nicht ausreichend war. Es wurde hervorgehoben, dass sie während der Ehe nicht gearbeitet hat und erst nach der Trennung mit einer beruflichen Ausbildung begann. Auch die Tatsache, dass sie über längere Zeit auf Sozialhilfe angewiesen war, sprach gegen ihre Integration.
Des Weiteren wurde festgestellt, dass A.__ keinen Anspruch auf den Schutz des Familienlebens gemäß Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) geltend machen konnte, da sie von ihrem Ehemann getrennt war und dieser keine elterliche Beziehung zu ihrem Sohn hat.
Erwägungen: Das Bundesgericht wies den Antrag von A.__ auf Verlängerung des Aufenthaltsstatus zurück, da die Voraussetzungen der Integration nicht erfüllt waren und das Recht auf Familienleben gegenüber ihrem Sohn in dieser Situation nicht einschlägig war. Das Gericht stellte auch fest, dass die vorhandenen Sozialleistungen und der Mangel an eigenem Einkommen gegen eine erfolgreiche Integration sprachen. Die Kosten des Verfahrens wurden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Fazit: Das Bundesgericht bestätigte die Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung für A.__ und ihren Sohn, da keine ausreichende Integration in die Gesellschaft nachgewiesen werden konnte.