Zusammenfassung von BGer-Urteil 7B_900/2023 vom 26. August 2024

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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 7B_900/2023 und 7B_606/2024:

Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer A._ war im Rahmen eines Strafverfahrens gegen den bandenmäßigen Betäubungsmittelhandel mit synthetischem Drogenhanf verdächtig. Am 22. März 2023 genehmigte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Schwyz die Verwendung von Zufallsfunden aus einer Einzelüberwachung eines Mitbeschuldigten (B._) gegen A._. A._ wurde über diese Genehmigung am 13. Juli 2023 informiert und erhob daraufhin Beschwerde beim Kantonsgericht Schwyz, das die Beschwerde am 9. Oktober 2023 ablehnte.

A.__ wandte sich daraufhin mit einer weiteren Beschwerde an das Bundesgericht (7B_900/2023), um den Entscheid und die Genehmigung aufzuheben. Zudem beantragte er die Sistierung des Strafverfahrens bis zur Entscheidung des Bundesgerichts. Dieser Antrag wurde von der Staatsanwaltschaft abgelehnt, und das Kantonsgericht trat auf die darauf gerichtete Beschwerde am 13. Mai 2024 nicht ein (7B_606/2024).

Erwägungen:

Das Bundesgericht stellte fest, dass die Verfahren 7B_900/2023 und 7B_606/2024 eng miteinander verbunden sind und daher vereinigt werden können. Es bestätigte die Zulässigkeit der Beschwerde, da der Beschwerdeführer als beschuldigte Person ein rechtlich geschütztes Interesse hat. Das Gericht befand, dass zwar die Voraussetzungen für die Überwachung und die Verwendung der Zufallsfunde gegeben seien, jedoch wies es die Argumente des Beschwerdeführers zurück, dass kein rechtsgültiges Genehmigungsverfahren stattgefunden hätte.

Die Argumente des Beschwerdeführers, insbesondere zur Verletzung von Verfahrensrechten und zur Annahme eines dringenden Tatverdachts, wurden als unbegründet erachtet. Das Genehmigungsverfahren sei korrekt durchgeführt worden, und der Zufallsfund sei auch im rechtlichen Rahmen verwertbar.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde im Verfahren 7B_900/2023 ab und entschied, dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind. Im Verfahren 7B_606/2024 erklärte das Gericht die Beschwerde für gegenstandslos und legte die Kosten ebenfalls A.__ auf.

Entscheid des Bundesgerichts:

  1. Die Verfahren werden vereinigt.
  2. Die Beschwerde im Verfahren 7B_900/2023 wird abgewiesen.
  3. Gerichtskosten von 2'000 CHF im Verfahren 7B_900/2023 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  4. Das Verfahren 7B_606/2024 wird als gegenstandslos abgeschrieben.
  5. Gerichtskosten von 1'000 CHF im Verfahren 7B_606/2024 werden ebenfalls dem Beschwerdeführer auferlegt.

Das Urteil wurde am 26. August 2024 gefällt.