Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Das Bundesgerichtsurteil 5A_538/2024 behandelt einen Eheschutzfall zwischen den Parteien A. und B., die 2016 geheiratet haben und zwei Kinder haben. Die Ehefrau stellte im November 2022 ein Eheschutzgesuch. Das Bezirksgericht Luzern entschied im Mai 2023, dass die Kinder unter die Obhut der Mutter gestellt werden und bewilligte deren Auswanderung in die USA. Der Umgang des Vaters mit den Kindern wurde geregelt und der Kindesunterhalt festgelegt.
Der Vater legte Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern ein, das die Berufung des Vaters am 25. Juli 2024 abwies. Der Vater forderte die Aufhebung des Entscheids und die Rückweisung der Sache oder zumindest die alternierende Obhut bis zur Auswanderung der Mutter.
Das Bundesgericht entschied, dass die Beschwerde an ungenügenden Rechtsbegehren scheiterte, entschloss sich jedoch, die Beschwerde trotz der Mängel der Anträge inhaltlich zu prüfen. Es stellte fest, dass die Vorinstanzen die Auswanderung der Kinder bewilligt hatten und dass die Einhaltung des Kindeswohlprinzips sowie der Art. 301a ZGB angemessen berücksichtigt worden waren.
Das Kantonsgericht hatte zu Recht festgestellt, dass beide Eltern erziehungsfähig sind, die Kommunikation gut funktioniert und die Bindung der Kinder zu beiden Elternteilen gewährleistet ist. Es bewertete die zukünftige Betreuung in den USA und stellte fest, dass die Mutter über ein ausreichendes Unterstützungssystem dort verfügte.
Die Entscheidung des Bundesgerichts umfasste auch die Aspekte der Beweiswürdigung sowie der rechtlichen Einordnung, wobei die Rügen des Vaters abgewiesen wurden. Der Vater konnte die behaupteten Mängel bei der Sachverhaltsfeststellung und der Rechtsanwendung nicht substantiiert darlegen.
Insgesamt wurde die Beschwerde abgewiesen, die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer auferlegt und die Beschwerdegegnerin für die Stellungnahme zur aufschiebenden Wirkung entschädigt. Dadurch wurde auch das Gesuch der Beschwerdegegnerin um unentgeltliche Rechtspflege hinfällig.