Zusammenfassung von BGer-Urteil 7B_214/2022 vom 27. August 2024

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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 7B_214/2022 vom 27. August 2024

Sachverhalt: A.A. und B.A. wurden vom Bezirksgericht des Osten des Kantons Waadt am 3. März 2022 wegen Verstöße gegen das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten (Epidemiengesetz, LEp) zu einer Geldstrafe von jeweils 4.500 CHF verurteilt. Sie hatten es am 24. September 2021 unterlassen, den „Zertifikatspflicht“ sowie das Tragen einer Maske im Café-Restaurant, das sie betrieben, zu überprüfen. Ihr Berufung dagegen wurde am 20. Juli 2022 von der Strafappellationsgericht des Kantons Waadt abgewiesen.

Rechtsmittel: A.A. und B.A. legten beim Bundesgericht Beschwerde ein und forderten, entweder freigesprochen oder die Angelegenheit zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückverwiesen zu werden.

Erwägungen des Bundesgerichts: 1. Zulässigkeit des Rekurses: Der Rekurs wurde als zulässig erachtet, da die Beschwerdeführer an dem Verfahren teilgenommen hatten und ein rechtliches Interesse an der Aufhebung der Entscheidung hatten.

  1. Verstoß gegen den Grundsatz der Gesetzlichkeit: Die Beschwerdeführer argumentieren, dass ihre Verurteilung auf einer unzureichenden gesetzlichen Grundlage beruhe und die vorgeworfenen Handlungen nicht präzise genug gesetzlich definiert seien. Das Bundesgericht stellte fest, dass der Grundsatz der Gesetzlichkeit (nulla poena sine lege) sowohl im schweizerischen Recht als auch in der Europäischen Menschenrechtskonvention verankert ist. Es wurde festgestellt, dass weder eine unklare noch eine nicht fundierte Strafverfolgung stattfand. Die spezifischen Vorschriften des Epidemiengesetzes und der entsprechenden COVID-19-Verordnungen ermöglichten eine klare Rechtsanwendung.

  2. Strafhöhe: Die Beschwerdeführer wandten sich auch gegen die Höhe der Strafe. Das Bundesgericht stellte fest, dass das kantonale Gericht die Schwere des Vergehens, die Absicht der Täter und deren Verhalten - einschließlich ihrer öffentlichen Prahlerei über die Nichteinhaltung der Vorschriften - ausreichend gewürdigt hatte. Zudem wurde die Einhaltung des Plans zur Bekämpfung der Epidemie als zwingend anerkannt.

  3. Keine Berücksichtigung der finanziellen Situation der Beschwerdeführer: Das Bundesgericht wies das Argument der Beschwerdeführer zurück, dass die Geldstrafe in Anbetracht ihrer finanziellen Situation unangemessen sei. Es stellte fest, dass das kantonale Gericht eine angemessene Abwägung der Umstände vorgenommen hatte und keine wesentlichen Aspekte unter Berücksichtigung des Strafmaßes unbeachtet ließ.

Ergebnis: Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Geldstrafe von 4.500 CHF gegen die Beschwerdeführer. Die Kosten des Verfahrens wurden ihnen auferlegt.