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Zusammenfassung des Urteils 4A_151/2024 des Bundesgerichts
Sachverhalt: A._ (Beschwerdeführer) wurde von seinem Sohn B._ (Beschwerdegegner) in einem Betreibungsverfahren aufgefordert, Unterhaltsbeiträge aus einem im Jahr 2006 genehmigten Unterhaltsvertrag zu zahlen. Der Betrag von Fr. 20'770.-- war für die Zeit von Oktober 2021 bis Mitte Januar 2023 fällig. A.__ erhob Rechtsvorschlag gegen den Zahlungsbefehl.
Das Kantonsgericht Glarus wies das Rechtsöffnungsbegehren des Klägers ab, weil der Unterhaltsvertrag keine definitive Basis für die geltend gemachten Forderungen über den Abschluss der Ausbildung hinaus bot. B.__ erhob daraufhin Beschwerde, die vom Obergericht des Kantons Glarus angenommen wurde, welches die Rechtsöffnung für den genannten Betrag erteilte.
Erwägungen: Der Beschwerdeführer zog das Urteil des Obergerichts vor das Bundesgericht und stellte den Antrag auf Aufhebung des Urteils. Er argumentierte, dass die vorinstanzlichen Entscheidungen willkürlich waren und seine Einwendungen nicht berücksichtigt wurden.
Das Bundesgericht prüfte die Zulässigkeit der Beschwerde und stellte fest, dass der Streitwert nicht die erforderlichen Fr. 30'000.-- erreichte. Eine Beschwerde wäre nur zulässig gewesen, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorläge, was das Gericht verneinte, da die Fragen des Rechtsöffnungsrichters bereits entschieden worden waren.
In der Folge stellte das Bundesgericht fest, dass die Vorinstanz die Kognition des Rechtsöffnungsrichters überschritten hatte, indem sie die Unterhaltspflicht über den Abschluss der Ausbildung hinaus als definitiven Rechtsöffnungstitel behandelte. Das Bundesgericht stellte fest, dass der Wortlaut des Unterhaltsvertrags die Beklagte nicht nach dem Abschluss der Ausbildung zur Zahlung verpflichtet. Der Unterhaltsvertrag stellte somit keinen klaren und definitiven Rechtsöffnungstitel dar.
Letztendlich entschied das Bundesgericht, dass die Rechtsöffnung zu verweigern sei. Es hob das Urteil des Obergerichts auf und wies das Rechtsöffnungsbegehren zurück. Die Entscheidung führte zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neuregelung der Kosten.
Schlussfolgerung: Das Bundesgericht lehnte die Beschwerde in Zivilsachen ab und entschied, die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gutzuheißen. Der Beschwerdegegner wurde zur Zahlung der Kosten des Verfahrens verurteilt, jedoch wurde ihm unentgeltliche Rechtspflege gewährt.