Zusammenfassung von BGer-Urteil 4A_295/2024 vom 20. August 2024

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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 4A_295/2024 vom 20. August 2024

Sachverhalt: A._ war vom 2. März 2018 bis zum Ende seiner Beschäftigung als Projektleiter bei der B._ AG tätig. Nach einer Phase der vollen Arbeitsunfähigkeit wegen Burnouts reduzierte er seine Arbeitszeit auf 20% bis 30%. Am 30. August 2021 kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der gesetzlichen Sperrfrist. A.__ klagte auf Zahlung einer Abfindung sowie ein Arbeitszeugnis. Das Kantonsgericht wies die Klage ab, und auch das Obergericht bestätigte diese Entscheidung.

Erwägungen: 1. Zulässigkeit der Beschwerde: Das Bundesgericht stellte fest, dass die Beschwerde zulässig ist, mit Ausnahme des Antrags auf Feststellung der missbräuchlichen Kündigung, da dazu kein gesondertes Interesse dargelegt wurde.

  1. Rechtsmissbräuchlichkeit der Kündigung: Die Kündigung wurde als rechtmäßig erachtet. Das Bundesgericht erläuterte, dass eine Kündigung grundsätzlich ohne speziellen Grund ausgesprochen werden kann, es jedoch Grenzen gibt, wenn sie missbräuchlich ist. Der Beschwerdeführer konnte nicht nachweisen, dass die Kündigung aus einem unzulässigen Grund (z. B. wegen seines Gesundheitszustands) erfolgte.

  2. Kausalzusammenhang: Der Beschwerdeführer konnte nicht beweisen, dass seine Krankheit direkt durch eine Missachtung der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers verursacht wurde. Das Bundesgericht stellte fest, dass die Arbeitgeberin vor der Kündigung nicht über eine mögliche gesundheitliche Gefährdung informiert war.

  3. Beweiswürdigung: Das Bundesgericht befand die Beweiswürdigung des Obergerichts als überzeugend und ohne Willkür. Der Beschwerdeführer hatte die notwendigen Hinweise zur Arbeitsbelastung und der etwaigen Gefährdung seiner Gesundheit nicht ausreichend dokumentiert.

  4. Kostenentscheidung: Die Beschwerde wurde abgewiesen und die Gerichtskosten wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Insgesamt wurde die Kündigung als rechtmäßig und nicht missbräuchlich eingestuft, und A.__ wurde in seinem Anliegen nicht unterstützt.