Zusammenfassung von BGer-Urteil 2C_91/2024 vom 20. August 2024

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Zusammenfassung des Urteils des Bundesgerichts (2C_91/2024)

Sachverhalt:

A._, ein 27-jähriger brasilianischer Staatsbürger, lebte in der Schweiz bei seiner Mutter und seinem portugiesischen Stiefvater, nachdem er zwischen 2016 und 2023 in Brasilien gewohnt hatte. Nach seiner Rückkehr beantragte er eine Aufenthaltsbewilligung, die vom Migrationsamt Zürich abgelehnt wurde. Er reichte mehrere Rekurse ein, darunter auch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Während des Verfahrens beantragte er eine Sistierung des Verfahrens, die aber abgelehnt wurde. A._ gelangte gegen diese Entscheidung an das Bundesgericht.

Erwägungen:

  1. Zulässigkeit der Beschwerde: Das Bundesgericht stellte fest, dass es auf die Beschwerde eintreten kann, da der Beschwerdeführer einen potenziellen Anspruch auf einen Aufenthalt in der Schweiz geltend macht und die materielle Frage nicht eindeutig beantwortet werden kann.

  2. Ansprüche auf Aufenthalt: Der Beschwerdeführer beruft sich auf Artikel 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) und das Freizügigkeitsabkommen (FZA), sieht sich jedoch mit den Anforderungen konfrontiert, dass er für eine Aufenthaltsbewilligung ein von Eltern abhängig lebendes Kind sein muss, was in seinem Fall nicht gegeben ist.

  3. Unentgeltliche Rechtspflege: Die Vorinstanz hatte das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht abgewiesen und die Vorinstanz hielt das Rechtsmittel für aussichtslos. Das Gericht entschied jedoch, dass der Beschwerdeführer trotz der Ablehnung der Aufenthaltsbewilligung Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hat, da seine Mittellosigkeit nachgewiesen wurde.

  4. Entscheidung: Das Bundesgericht wies die Beschwerde in der Hauptsache ab, da die Voraussetzungen für die Gewährung eines Aufenthalts nicht erfüllt seien. Gleichzeitig wurde der unentgeltliche Rechtsschutz für den Beschwerdeführer gewährt, und ihm wurde ein Anwalt zugewiesen.

Schlussfolgerung:

Das Bundesgericht befand, dass der Beschwerdeführer keinen rechtlichen Anspruch auf einen Aufenthalt in der Schweiz hat, da er nicht die nötigen Voraussetzungen erfüllt. Dennoch wurde ihm die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, weil er finanzielle Unterstützung benötigt und seine Beschwerde nicht als aussichtslos eingestuft werden konnte.