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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 2C_682/2023 vom 29. August 2024
Sachverhalt: Die A.__ SA, eine Bank, wurde von der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) im Jahr 2021 wegen Verdachts auf schwere Verstöße gegen das Finanzmarktrecht und Geldwäschereivorschriften untersucht. Am 16. Juni 2023 stellte die FINMA fest, dass die Bank in schwerwiegender Weise gegen geltendes Recht verstoßen hatte und verhängte Maßnahmen. Diese Entscheidung wurde nicht zur Veröffentlichung freigegeben. Am 14. Juli 2023 informierte die FINMA die Bank über ihre Absicht, einen Pressebericht über die Schlussfolgerungen der Untersuchung zu veröffentlichen. Die Bank widersprach dieser Veröffentlichung und reichte am 6. September 2023 beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer) eine Beschwerde ein, die jedoch abgelehnt wurde.
Erwägungen des Gerichts: Der Bundesgerichtshof stellte fest, dass die FINMA grundsätzlich berechtigt ist, gemäß Art. 22 LFINMA Informationen über abgeschlossene Enforcement-Verfahren zu veröffentlichen, auch wenn sie zuvor keine Veröffentlichung ihrer Entscheidung gemäß Art. 34 LFINMA angeordnet hatte. Es wurde betont, dass die Veröffentlichung dem öffentlichen Interesse dient, insbesondere zur Wahrung der Reputation des Schweizer Finanzplatzes.
Das Gericht prüfte auch, ob die Entscheidung der FINMA, einen Pressebericht zu veröffentlichen, verhältnismäßig war und die Persönlichkeitsrechte der Bank verletzte. Es wurde festgestellt, dass die Kommunikation der FINMA notwendig war, um aufzuzeigen, dass sie auf die festgestellten Verstöße reagiert hatte und somit zur Verbesserung des Ansehens des Schweizer Finanzplatzes beitrug. Das Gericht war der Ansicht, dass die Veröffentlichung des Berichts nicht übermäßig in die Persönlichkeitsrechte der Bank eingreift und die FINMA ihre gesetzliche Aufgabe erfüllt.
Urteil: Das Bundesgericht wies die Beschwerde der Bank ab, die Kosten der Verfahren wurden der Bank auferlegt, und die Anträge auf Anonymisierung und Erhöhung des Schutzes der persönlichen Daten wurden abgelehnt.