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Sachverhalt: A.__ wurde ursprünglich am 31. März 2009 zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren, 5 Monaten und 15 Tagen verurteilt, verbüßte seine Strafe aber teilweise im Vorzeitigen Strafvollzug. Nach einer Flucht im Jahr 2010 wurde er 2018 in Brasilien verhaftet und 2019 zurück in die Schweiz überstellt. 2020 wurde er zu einer zusätzlichen Freiheitsstrafe von 8 Jahren, 6 Monaten und 15 Tagen verurteilt. Trotz mehrerer Anträge auf bedingte Entlassung lehnte der Vollzugs- und Bewährungsdienst des Kantons Luzern diese ab, und auch das Kantonsgericht wies seine Beschwerden zurück.
Erwägungen des Bundesgerichts: 1. Rechtliches Gehör: Der Beschwerdeführer machte geltend, ihm sei das rechtliche Gehör verwehrt worden, weil er bestimmte Amtsberichte hatte anfordern wollen. Das Bundesgericht befand jedoch, dass die Behörde aufgrund bereits vorliegender Beweise zu rechtmäßigen und nicht willkürlichen Bewertungen gelangt war. Daher gab es keine Verletzung des Rechtes auf Gehör.
Bedingte Entlassung: Bei der Prüfung einer bedingten Entlassung ist das Verhalten im Strafvollzug entscheidend (Art. 86 StGB). Der Beschwerdeführer stellte die herrschende Meinung in Frage, wonach die Zusatzstrafe nicht zu einer Berechnung der Gesamtstrafe herangezogen werden könne. Das Bundesgericht wies darauf hin, dass eine kumulative Berechnung nur möglich sei, wenn alle Strafen rechtskräftig und gleichzeitig vollziehbar sind. Da die Zusatzstrafe erst nach der Vollverbüßung der Grundstrafe in Kraft trat, hatte die Vorinstanz korrekt nur die Zusatzstrafe berücksichtigt.
Legalitätsprinzip: Die Regelungen in der Verordnung zum Strafgesetzbuch, die die Abwicklung von Gesamt- und Zusatzstrafen betrifft, wurden als rechtlich zulässig erachtet. Das Bundesgericht stellte fest, dass die entsprechenden gesetzlichen Grundlagen eingehalten worden seien.
Treu und Glauben: Der Beschwerdeführer argumentierte, er habe aufgrund falscher Informationen nachteilige Entscheidungen getroffen. Das Bundesgericht erkannte jedoch nicht an, dass die Äußerungen eines Mitarbeiters des Vollzugs- und Bewährungsdienstes eine verlässlich Zusicherung darstellten.
Beschluss: Das Bundesgericht wies die Beschwerde als unbegründet ab. Die Anträge auf unentgeltliche Rechtspflege wurden wegen Aussichtslosigkeit der Klage abgelehnt. Der Beschwerdeführer muss die Gerichtskosten in Höhe von 1.200 CHF übernehmen.
Fazit: Das Bundesgericht bestätigte die vorhergehenden Entscheidungen und stellte fest, dass im Falle der bedingten Entlassung das Verhalten während des Vollzugs entscheidend ist, während die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Strafen ordnungsgemäß angewendet wurden.