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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 5A_178/2024 vom 20. August 2024
Sachverhalt: A._ (Jahrgang 1964) und B._ (Jahrgang 1984) heirateten 2009 und haben zwei Kinder, C._ (geboren 2009) und D._ (geboren 2013). Die Ehe wurde im Januar 2019 von B._ geschieden. In einem vorherigen Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 13. Mai 2022 wurde B._ die alleinige elterliche Sorge für die Kinder übertragen, während die gemeinsame Obhut und das Aufenthaltsbestimmungsrecht beiden Elternteilen zustanden. A.__ ergriff dagegen Berufung, welche vom Obergericht Zürich abgelehnt wurde. Das Bundesgericht hob einen späteren Entscheid des Obergerichts auf und wies die Angelegenheit zurück zur Prüfung, ob einem Elternteil in bestimmten Fragen die alleinige Entscheidungsbefugnis übertragen werden kann.
Im neuen Urteil vom 13. Februar 2024 beließ das Obergericht die gemeinsame Sorge, übertrug aber B.__ die Entscheidungsbefugnis in den Bereichen medizinische Versorgung und schulische Ausbildung der Kinder.
A.__ reichte daraufhin erneut Beschwerde ein und argumentierte, das Obergericht habe den Sachverhalt nicht aktualisiert und den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
Erwägungen des Bundesgerichts: 1. Zulässigkeit der Beschwerde: Das Bundesgericht stellte fest, dass die Beschwerde zulässig ist, da es sich um einen Endentscheid handelt und der Beschwerdeführer zur Beschwerde berechtigt ist.
Verletzung des rechtlichen Gehörs: Das Obergericht hatte den Parteien nicht die Möglichkeit gegeben, sich zu möglichen Änderungen im Sachverhalt zu äußern, was gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör verstößt. Es wurde lediglich auf einen über ein Jahr alten Sachverhalt abgestellt.
Aktualisierung der Entscheidungsgrundlage: Das Gericht ist verpflichtet, den Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln und zu aktualisieren, insbesondere nach einer Rückweisung durch das Bundesgericht. Das Obergericht hatte dieser Pflicht nicht nachgekommen, indem es keine neuen Tatsachen ermittelte oder die Parteien anhörte.
Ergebnis: Das Bundesgericht hob das Urteil des Obergerichts auf und wies die Sache zurück, um eine neue Entscheidung auf Grundlage aktueller Tatsachen zu treffen, nachdem die Parteien angehört worden sind.
Kostenentscheidung: Die Gerichtskosten wurden der Beschwerdegegnerin auferlegt, aber vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen. Beide Parteien erhielten unentgeltliche Rechtsvertretung, aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse.
Insgesamt wird die Notwendigkeit betont, die elterliche Sorge unter Berücksichtigung der aktuellen Verhältnisse zu behandeln, um sicherzustellen, dass das Kindeswohl nicht gefährdet wird.