Zusammenfassung von BGer-Urteil 7B_858/2024 vom 30. August 2024

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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 7B_858/2024 vom 30. August 2024:

Sachverhalt: Der Beschuldigte A.__ steht im Verdacht, seine Ehefrau am 13. Februar 2024 vorsätzlich getötet und die Leiche zerstückelt zu haben. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft beantragte daraufhin die Untersuchungshaft, die am 15. Februar 2024 angeordnet wurde. Mehrere Anträge des Beschuldigten auf Haftentlassung wurden abgelehnt, und die Untersuchungshaft wurde verlängert.

Im Juni 2024 wies das Kantonsgericht eine Beschwerde des Beschuldigten gegen die Haftverlängerung ab. Dagegen erhob A.__ am 5. August 2024 Beschwerde beim Bundesgericht und beantragte seine sofortige Haftentlassung.

Erwägungen: Das Bundesgericht befasste sich mit den Haftgründen und prüfte, ob die Voraussetzungen für eine fortdauernde Untersuchungshaft gegeben sind. Der dringende Tatverdacht für ein schweres Verbrechen (vorsätzliche Tötung) wurde bestätigt. Die Vorinstanz erkannte auch eine hohe Fluchtgefahr, da dem Beschuldigten eine langjährige oder sogar lebenslange Freiheitsstrafe drohe. Zudem wurde eine Kollusionsgefahr festgestellt, weil der Beschuldigte seine digitalen Geräte mit Passwörtern schützte und somit die Beweisaufnahme beeinträchtigen konnte.

Das Gericht stellte fest, dass auch eine qualifizierte Wiederholungsgefahr vorliege, da A.__ aufgrund seines frühere gewalttätigen Verhaltens und der Umstände der Tat als potenzielle Gefahr für andere Personen angesehen wird. Es wurde ferner festgestellt, dass keine effektiven Ersatzmaßnahmen zur Sicherstellung der öffentlichen Sicherheit zur Verfügung standen, die eine Haftentlassung rechtfertigen könnten.

Das Bundesgericht schloss sich den Erwägungen des Kantonsgerichts an und entschied, dass die Haft weiterhin rechtmäßig ist. Es wies die Beschwerde des Beschuldigten ab undauferlegte ihm die Gerichtskosten.

Schlussfolgerung: Die Untersuchungshaft bleibt aufrechterhalten, da dringender Tatverdacht, Fluchtgefahr, Kollusionsgefahr und qualifizierte Wiederholungsgefahr bestehen. Der Beschwerdeführer hat kein Recht auf Haftentlassung unter den gegebenen Umständen.