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Die Beschwerdeführerin, Andrea Blum, ist Richterin und Vizepräsidentin der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts. Sie hatte 2020 eine Strafanzeige gegen Mitglieder der Verwaltungskommission des Bundesgerichts wegen Verleumdung und anderer Delikte eingereicht. Nachdem die Bundesanwaltschaft die Anzeige nicht weiter verfolgte, erhob Blum dagegen Beschwerde. In diesem Verfahren beantragte sie den Ausstand sämtlicher ordentlicher Richter und Gerichtsschreiber der Beschwerde- und Berufungskammer wegen Befangenheit. Der Präsident des Bundesstrafgerichts ordnete daraufhin an, dass eine ausserordentliche Kammer über die Ausstandsgesuche entscheiden sollte. Diese respektive das Bundesstrafgericht verfügte im November 2023, dass die Mitglieder der Berufungskammer in den Ausstand treten, nicht jedoch die Mitglieder der Beschwerdekammer. Daraufhin erhob Blum beim Bundesgericht Beschwerde gegen diese Entscheidung.
Erwägungen:Zulässigkeit der Beschwerde: Das Bundesgericht stellte fest, dass die Beschwerde grundsätzlich zulässig ist, da die formalen Anforderungen erfüllt sind.
Ausstand und Befangenheit: Die Beschwerdeführerin argumentierte, dass die Differenzierung zwischen den Mitgliedern der Berufungskammer, die in den Ausstand treten mussten, und den Mitgliedern der Beschwerdekammer nicht sachgerecht sei. Das Gericht bestätigte, dass es einen Anschein von Befangenheit geben kann, wenn eine Richterin selbst als Partei auftritt.
Das Gericht entschied jedoch, dass die Mitglieder der Beschwerdekammer unabhängig agieren konnten, da sie keine direkte Verbindung zur Beschwerdeführerin hatten und unterschiedliche Zuständigkeitsbereiche vertreten. Die Vorinstanz hatte überzeugend dargelegt, dass objektiv kein Anschein der Befangenheit bestand. Dies begründet sich nicht nur in der Struktur des Bundesstrafgerichts, sondern auch in der eigenständigen Rolle und Unabhängigkeit der Beschwerdekammer.
Antrag auf Ausstand der Gerichtsschreiber: Blum beantragte auch den Ausstand der Gerichtsschreiber. Das Bundesgericht entschied hier, dass Blum nicht ausreichend begründet hatte, warum dieses Gesuch hätte behandelt werden müssen, und wies den Antrag als unzulässig zurück.
Endentscheid: Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten wurde, und auferlegte der Beschwerdeführerin die Gerichtskosten.
Das Bundesgericht bestätigte die Entscheidung der ausserordentlichen Berufungskammer, keine allgemeine Befangenheit aller Richter der Beschwerdekammer anzunehmen. Die Differenzierung zwischen den Kammern wurde als gerechtfertigt erachtet, und die Gründe der Beschwerdeführerin für den Ausstand wurden als unzureichend eingestuft. Die Streitfrage über die Unabhängigkeit der Richter wurde somit zugunsten der Beschwerdekammer entschieden.