Zusammenfassung von BGer-Urteil 6B_339/2024 vom 14. August 2024

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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 6B_339/2024 vom 14. August 2024:

Sachverhalt: A._ wurde vom Bezirksgericht Zürich am 2. Juli 2021 wegen mehrfacher Veruntreuung zu einer Freiheitsstrafe von 3,5 Jahren und einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen verurteilt. Er wurde zudem verpflichtet, B._ 70.000 CHF Schadenersatz sowie Prozessentschädigungen zu zahlen. A.__ hatte zwischen 2011 und 2015 von privaten Anlegern über 6 Millionen CHF für seine Unternehmen gesammelt, wovon er mehr als 3 Millionen CHF für persönliche Zwecke verwendete. Nach Berufung wurde er am 18. Dezember 2023 vom Obergericht des Kantons Zürich teilweise freigesprochen, blieb jedoch in Bezug auf weitere Vorwürfe der Veruntreuung schuldig. Seine Strafe wurde auf 22 Monate Freiheitsstrafe und eine Geldstrafe von 360 Tagessätzen herabgesetzt.

Erwägungen: A.__ legte gegen das Urteil Beschwerde ein, da er eine falsche Anwendung des Veruntreuungstatbestandes und Verletzungen seines rechtlichen Gehörs rügte. Der Beschwerdeführer argumentierte, dass er keine Werterhaltungspflicht verletzt habe, da es sich um riskante Investments handelte.

Das Bundesgericht stellte fest, dass eine Werterhaltungspflicht der Fall ist, wenn Gelder zweckgebunden vergeben werden, also nicht für persönliche Zwecke verwendet werden dürfen. In A.__s Fall wurde nachgewiesen, dass die Darlehen den Firmen und nicht seinen persönlichen Bedürfnissen zugutekommen sollten. Das Gericht bestätigte, dass die Vorinstanz die Werterhaltungspflicht zutreffend festgestellt hat, weil die Darlehensgeber im Vertrauen auf die Verwendung der Gelder für die geschäftlichen Belange ihrer Firmen Darlehen gewährt hatten.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Kostenauflage von 3.000 CHF sowie eine Parteientschädigung von 1.000 CHF an die Privatklägerin.

Urteil: Die Beschwerde wurde abgewiesen, die Gerichtskosten wurden dem Beschwerdeführer auferlegt und eine Parteientschädigung für die Privatklägerin wurde festgelegt.