Zusammenfassung von BGer-Urteil 1C_212/2023 vom 12. August 2024

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Das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1C_212/2023, datiert vom 12. August 2024, betrifft den Antrag von Swisscom (Schweiz) AG auf Erteilung einer Baugenehmigung für einen Mobilfunkmast in der Gemeinde Capriasca, Kanton Tessin.

Sachverhalt:

Swisscom beantragte am 23. Februar 2018 die Baugenehmigung für die Installation eines über 22 Meter hohen Stahlmastes mit zwei Antennen auf einem Grundstück in einer ehemaligen Kiesgrube. Diese Fläche, von der ca. 8.000 m² mit Maschinen und Materialien als Ablagerungsfläche genutzt wird, liegt außerhalb des Baugebiets und ist von Wald umgeben. Der Gemeinderat weigerte sich, die Genehmigung zu erteilen, basierend auf dem negativen Feedback der für Planung und Naturschutz zuständigen kantonalen Ämter, die Bedenken hinsichtlich der Lage und der Integration in die Landschaft äußerten. Swisscom rekurrierte gegen diese Entscheidung, und das Verwaltungsgericht des Kantons Tessin hob die Ablehnung auf und wies den Gemeinderat an, die Genehmigung zu erteilen.

Rechtliche Erwägungen:

Der Gemeinderat von Capriasca legte daraufhin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts beim Bundesgericht Beschwerde ein, um die ursprüngliche Entscheidung zu bestätigen oder die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.

Das Bundesgericht prüfte zunächst seine Zulässigkeit, und bestätigte, dass der Rekurs zulässig war, da die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine nicht wiederholbare endgültige Entscheidung darstellt.

Das Gericht argumentierte, dass die Genehmigung einer Mobilfunkantenne außerhalb des Baugebiets unter bestimmten Umständen gerechtfertigt sein kann, insbesondere wenn die Antenne primär dazu dient, auch innerstädtische Gebiete zu versorgen. Es wurde festgestellt, dass das Projekt das Ziel verfolgt, die Mobilfunkabdeckung in der Region entscheidend zu verbessern. Das Verwaltungsgericht hatte korrekt ermittelt, dass die gewählte Position der Antenne notwendig ist, um diese prima facie zu erreichen.

Das Bundesgericht wies die Argumentation des Gemeinderats, die Baugenehmigung sei aufgrund der noch fehlenden Planung unzulässig, zurück. Es wurde klargestellt, dass es sehr wohl eine rechtliche Grundlage für die Genehmigung der Antenne gibt, auch wenn sich die Fläche noch in einem Planungsprozess befindet.

Fazit:

Das Bundesgericht wies den Rekurs des Gemeinderates ab und bestätigte die vorangegangene Entscheidung des Verwaltungsgerichts, die Swisscom die Baugenehmigung erteilt hat. Es wurde kein Kostenentscheid getroffen.