Zusammenfassung von BGer-Urteil 4A_135/2024 vom 16. Juli 2024

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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 4A_135/2024 vom 16. Juli 2024:

Sachverhalt: Im vorliegenden Fall klagten die A._ GmbH und die B._ GmbH (Klägerinnen) gegen die C._ GmbH (Beklagte) wegen Urheberrechtsverletzung in Bezug auf ihre Software "X._" und die umbenannte Software "Y._". Die Klägerinnen behaupteten, die Rechte an der Software stünden ausschließlich ihnen zu und die Beklagte nutze diese ohne Berechtigung. Die Beklagte bestritt diese Vorwürfe und berief sich auf eine Abtretung von Rechten durch die Mitglieder des Verbands der Automobilindustrie (VDA) sowie auf eine Lizenzvereinbarung zwischen der A._ GmbH und der E.__ AG.

Erwägungen: Das Obergericht des Kantons Solothurn wies die Klage am 26. Januar 2024 ab, da die Klägerinnen nicht nachweisen konnten, dass ihnen die ausschließlichen Rechte an der Software zustehen. Das Bundesgericht überprüfte die Beschwerde der Klägerinnen. Es stellte fest, dass sie die Beweislast für ihre Ansprüche tragen und dass der angefochtene Entscheid nicht willkürlich war. Die Vorinstanz hatte die Beweise, einschließlich Zeugenaussagen und Dokumente, eingehend gewürdigt und war zu dem Schluss gekommen, dass berechtigte Ansprüche auf die Software bei den VDA-Mitgliedern lagen.

Die Klägerinnen konnten nicht substantiiert darlegen, warum die Beweiswürdigung der Vorinstanz willkürlich sein sollte, und ihre Rügen über die Anwendung des falschen Rechts sowie über die Höhe der Parteientschädigung blieben unerhört. Die Beschwerde wurde daher abgewiesen und die Klägerinnen wurden verpflichtet, die Kosten des Verfahrens zu tragen und die Beklagte zu entschädigen.

Urteil: Die Beschwerde der Klägerinnen wurde abgewiesen, und die Gerichtskosten wurden ihnen auferlegt.