Zusammenfassung von BGer-Urteil 2C_364/2023 vom 12. Juli 2024

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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 2C_364/2023 vom 12. Juli 2024:

Sachverhalt: Der Beschwerdeführer, A._, ist ein nordmazedonischer Staatsangehöriger, der seit 1988 in der Schweiz lebt und eine Niederlassungsbewilligung besitzt. Er war lange Zeit arbeitslos und bezog zwischen 2006 und 2014 Sozialhilfe in Höhe von über 226.000 CHF. Aufgrund seiner finanziellen Probleme, die sich in einer hohen Verschuldung und mehreren Betreibungen äußerten, wurde ihm 2020 die Niederlassungsbewilligung widerrufen und eine Wegweisung angeordnet. Gegen diese Entscheidungen erhob A._ Rechtsmittel, die jedoch erfolglos blieben. Er wandte sich schließlich an das Bundesgericht und beantragte die Aufhebung des Widerrufs und die Ausstellung eines neuen Aufenthaltsausweises.

Erwägungen: 1. Zulässigkeit der Beschwerde: Das Bundesgericht stellte fest, dass die Beschwerde zulässig ist, da der Widerruf der Niederlassungsbewilligung einen Anspruch auf gerichtliche Überprüfung gemäß Bundesrecht darstellt.

  1. Sachverhaltsfeststellungen: Die Vorinstanz hatte die finanzielle Situation des Beschwerdeführers umfassend geprüft, inklusive der Höhe seiner Schulden, die im Mai 2021 über 252.000 CHF betrugen. Das Bundesgericht nahm die von der Vorinstanz ermittelten Tatsachen als Grundlage und wies darauf hin, dass der Beschwerdeführer keine ausreichenden Nachweise vorlegte, um seine Behauptungen bezüglich der Schuldenlast zu stützen.

  2. Mutwillige Schuldenwirtschaft: Das Gericht kam zu dem Schluss, dass die erhebliche Schuldenlast des Beschwerdeführers als mutwillige Nichterfüllung von Verpflichtungen zu werten ist, was den Widerruf der Niederlassungsbewilligung rechtfertigt.

  3. Verhältnismäßigkeit: Bei der Abwägung der öffentlichen Interessen am Widerruf vs. den privaten Interessen des Beschwerdeführers überwiegt das öffentliche Interesse. Der Beschwerdeführer hatte über Jahre keine ernsthaften Bemühungen zur Verbesserung seiner finanziellen Situation unternommen.

  4. Unentgeltliche Rechtspflege: Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde abgewiesen, da die Vorinstanz den Beschluss als aussichtslos einstufte. Der Beschwerdeführer wies nicht genügend Gründe nach, warum ihm ein Rechtsvertretung erforderlich war.

Ergebnis: Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, bestätigte den Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers sowie die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege. Die Gerichtskosten wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.