Zusammenfassung von BGer-Urteil 7B_630/2023 vom 20. August 2024

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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 7B_630/2023 vom 20. August 2024

Sachverhalt: E.A._ brachte im Februar und März 2021 Strafanzeige gegen D._ und C._ wegen sexueller Nötigung und Vergewaltigung. Laut ihren Vorwürfen wurden sie unter Androhung der Veröffentlichung eines intimen Videos gezwungen, sexuelle Handlungen mit den Angeschuldigten auszuführen. Am 7. Dezember 2021 beging E.A._ Suizid. Ihre Eltern, A.A._ und B.A._, traten als Beschwerdeführer in die Verfahren ein. Die Staatsanwaltschaft stellte die Verfahren am 31. August 2022 ein, was die Eltern mit einem Rekurs anfochten. Das kantonale Gericht wies ihren Rekurs am 12. Juni 2023 zurück.

Erwägungen: Das Bundesgericht prüfte den Rekurs und stellte fest, dass die Eltern als Erben und nahe Angehörige von E.A._ befugt waren, die Beschwerde einzureichen. Sie hatten jedoch den Einstellungsbeschluss nur in Bezug auf D._ angefochten, nicht gegen C.__.

Das Gericht hob hervor, dass die Vorinstanz die Glaubwürdigkeit der Vorwürfe von E.A._ zu Recht in Zweifel zog. Bezüglich der Anschuldigungen der sexuellen Nötigung war die Wahrscheinlichkeit eines Freispruchs für D._ wesentlich höher als die einer Verurteilung, was die Einstellungsentscheidung rechtfertigte.

Im Hinblick auf den Vorwurf der Verletzung des Privatbereichs durch Videoaufnahmen stellte das Gericht fest, dass der Aufnahmesituation der Charakter der Privatsphäre fehlte. Der entscheidende Punkt war das Fehlen eines juridisch-moralischen Hindernisses, das den Zugang zu dem Aufnahmebereich betreffen würde.

Das Bundesgericht kam zu dem Schluss, dass die Vorinstanz fälschlicherweise entschieden hatte, der Raum, in dem die sexuellen Handlungen stattfanden, sei kein geschützter(privater) Bereich nach Art. 179quater StGB. Das Bundesgericht entschied daraufhin, dass das Verfahren wegen der Verletzung des Privatbereichs erneut aufgenommen werden muss, während es in Bezug auf die sexuelle Nötigung die Beschwerde abwies.

Entscheidung: Der Rekurs wurde teilweise gutgeheissen. Der Einstellungsbeschluss bezüglich der Verletzung des Privatbereichs wurde aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgegeben. Für den Rest des Verfahrens wurde die Beschwerde abgelehnt. Die Kosten wurden teilweise den Beschwerdeführern und dem Beklagten auferlegt, und die Eltern erhielten eine Entschädigung vom Kanton Vaud.