Zusammenfassung von BGer-Urteil 9C_67/2024 vom 8. August 2024

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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 9C_67/2024 vom 8. August 2024:

Sachverhalt: Die A._ SA betreibt eine digitale Plattform, über die Nutzer Gerichte von Partnerrestaurants bestellen und sich diese liefern lassen können. Nach einer Steuerprüfung stellte die Eidgenössische Steuerverwaltung (AFC) fest, dass die Gesellschaft fälschlicherweise die Einnahmen aus diesen Lieferungen als ihre eigenen behandelte und eine steuerliche Korrektur vornahm, die zu einer Forderung in Höhe von 285'371 CHF führte. Die AFC war der Meinung, die A._ SA agiere lediglich als Vermittlerin, und die Umsatzsteuer auf die Liefergebühren sei daher nach dem normalen Satz zu berechnen.

Der Bundesverwaltungsgericht bestätigte jedoch, dass die A.__ SA als Lieferant der beworbenen Gerichte auftrat, was zu einem Eingangs-Tarif für die Umsatzsteuer führte.

Erwägungen des Bundesgerichts: Das Bundesgericht stellte fest, dass das vorherige Urteil des Verwaltungsgerichts als finale Entscheidung betrachtet werden kann, da es das Verfahren an die AFC zurückwies, ohne dieser Spielraum für eine eigene Entscheidung zu lassen. Es beurteilte, dass die AFC die Klage in Bezug auf die Jahre 2014 bis 2016 sowie die Frage der Verjährung des Jahres 2013 korrekt behandelt hatte.

Im Wesentlichen entschied das Bundesgericht, dass die A._ SA, entgegen der Auffassung der AFC, nicht lediglich als Vermittlerin, sondern als Hauptanbieter der Dienstleistungen auftrat. Die Präsentation der A._ SA auf ihrer Plattform als Dienstleister der Home Delivery und die Vertragsbedingungen, die den Kunden direkt mit den Restaurants verbinden, ließen darauf schließen, dass die Kunden die Bestellung bei den Restaurants selbst tätigen und nicht bei der Zuleitungsstelle.

Darüber hinaus wurde festgestellt, dass, trotz ihrer koordinierenden Rolle, die A.__ SA den wirtschaftlichen Nachteil und das Risiko für nicht bezahlte Bestellungen trug und für den gesamten Zahlungsprozess verantwortlich war.

Schließlich wurde der Antrag der AFC auf Bestätigung ihrer Steuerregeln für die Jahre 2014 bis 2016 zurückgewiesen. Das Bundesgericht bestätigte die ursprüngliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts und stellte fest, dass die Steuerforderung für das Jahr 2013 verjährt war.

Urteil: Das Bundesgericht hob die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf und bestätigte die Entscheidung der AFC für die Steuerjahre 2014 bis 2016. Es stellte fest, dass die Steuerforderungsperiode 2013 verjährt war.

Die Verfahrenskosten wurden der A.__ SA auferlegt und eine reduzierte Kostenentschädigung an sie gewährt, während die AFC für die festgestellten verjährten Gebühren keine Entschädigung erhielt.

Das Urteil wurde am 8. August 2024 erlassen.