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Zusammenfassung des Bundesgerichtsentscheids 1C_176/2022 (Urteil vom 18. Juli 2024)
Sachverhalt:
Im Jahr 2019 reichte die G._ AG im Auftrag der Swisscom (Schweiz) AG ein Baugesuch für eine Mobilfunkanlage in Sarnen ein. Das Baugesuch wurde vom Einwohnergemeinderat am 9. März 2020 genehmigt, was zu Einsprüchen von 25 Anwohnern führte. Die daraufhin ergangene Beschwerde des Regierungsrates des Kantons Obwalden wurde abgewiesen. Einige der Anwohner (darunter A._, B._, C._, D._, E._ und F.__) reichten daraufhin eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden ein, die am 8. Februar 2022 ebenfalls abgewiesen wurde.
Die betroffenen Anwohner wandten sich daraufhin mit einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht, um die Entscheidung des Verwaltungsgerichts aufzuheben. Sie beantragten, dass die Mobilfunkanlage ohne Korrekturfaktor und ohne Mittelung der effektiven Strahlungswerte betrieben werden müsse.
Erwägungen:
Zulässigkeit der Beschwerde: Das Bundesgericht erkannte die Beschwerde als zulässig an, da die Beschwerdeführenden als Betroffene legitimiert waren und keine Ausnahmeregelung zur Nicht-Eintretens vorgelagert war.
Rügen und Beweise: Das Gericht stellte fest, dass neue Rügen, die nicht in der ursprünglichen Beschwerde erhoben wurden, im weiteren Verfahren nicht mehr geltend gemacht werden konnten. Dies betraf insbesondere Vorwürfe zur Energieeffizienz und hinsichtlich der Strahlungsbelastung.
Rechtmäßigkeit der Baubewilligung: Das Bundesgericht behandelte die rechtlichen Grundlagen und die Einhaltung der Immissionsschutzwerte. Es bestätigte, dass die aktuellen Grenzwerte der NISV den wissenschaftlichen Standards entsprechen und die zuständigen Behörden verpflichtet sind, die internationale Forschung zu verfolgen und gegebenenfalls anzupassen.
Vorsorgeprinzip und gesundheitliche Bedenken: Die Bedenken der Beschwerdeführenden zu gesundheitlichen Risiken, insbesondere im Hinblick auf 5G-Strahlung, wurden nicht als ausreichend erachtet, um die Immissionsgrenzwerte in Frage zu stellen. Die Vorinstanz hatte sich bereits ausführlich mit diesen Fragen auseinandergesetzt und festgehalten, dass die Wissenschaft noch keine ausreichenden Beweise für gesundheitliche Gefahren geliefert habe.
Messmethoden und Qualitätssicherung: Das Bundesgericht befand die verwendeten Messmethoden und das Qualitätssicherungssystem als zutreffend und adäquat. Es ließ keine Zweifel an der Richtigkeit der vorliegenden Messmethoden und genoss der geregelten Reihe von Abnahmemessungen.
Urteil: Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und legte die Gerichtskosten in Höhe von 4.000 Franken den Beschwerdeführenden auf, ohne dass der Beschwerdegegner Anspruch auf eine Parteientschädigung hat.
Das Urteil hebt hervor, dass die bestehenden Regelungen und Verfahren den aktuellen Anforderungen des Immissionsschutzes entsprechen und die zuständigen Behörden die Verantwortung, Umwelt- und Gesundheitsrichtlinien einzuhalten, wahrnehmen.