Zusammenfassung von BGer-Urteil 7B_810/2024 vom 23. August 2024

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Zusammenfassung des Urteils des Bundesgerichts 7B_810/2024

Sachverhalt:

A._, eine 1977 geborene Staatsangehörige von U._, wurde am 11. September 2023 wegen versuchten Mordes, alternativ schweren Körperverletzungen und einfacher Körperverletzung, ins Gefängnis genommen. Dabei wird ihr vorgeworfen, in der Nacht des 10. September 2023 während eines Nachbarschaftskonflikts dem Hausmeister B._ mit einem Messer in den Bauch gestochen und ihn schwer verletzt zu haben. A._ hat keine Vorstrafen und wurde kurze Zeit nach der Tat festgenommen. Aufgrund von Risiken einer Wiederholung ihrer Taten wurde ihre Untersuchungshaft mehrfach verlängert.

Ein psychiatrisches Gutachten stellte fest, dass A.__ an einer schizoaffektiven Störung leidet und ohne adäquate Behandlung eine moderate bis hohe Rückfallgefahr besteht. Trotz mehrfacher Krankenhausaufenthalte und Empfehlungen für psychotherapeutische Behandlungen lehnte sie die notwendigen Therapien ab.

Am 27. Juni 2024 wies das Gericht ihren Antrag auf Freilassung zurück und ließ die Untersuchungshaft weiterhin bestehen, was zu der gegenständlichen Beschwerde vor dem Bundesgericht führte.

Erwägungen des Bundesgerichts:

  1. Zulässigkeit der Beschwerde: A.__ galt als beschuldigte Person mit der notwendigen Qualität, um gegen die Entscheidung bezüglich ihrer Untersuchungshaft vorzugehen. Der Entscheid des kantonalen Gerichts konnte jedoch nicht unabhängig von der Schwere der vorgeworfenen Taten und der bestehenden Rückfallgefährdung angefochten werden.

  2. Rückfallgefahr: Das Gericht wies darauf hin, dass bei der Beurteilung des Rückfallrisikos die Schwere der Taten und die psychische Erkrankung der Beschuldigten zu berücksichtigen sind. Das neue Strafverfahrensrecht erfordert ein spezifisches und akutes Risiko, das gegeben ist, wenn ein Angeklagter Gefahr läuft, ähnliche Verbrechen zu begehen.

  3. Vorgelegtes Gutachten: Die Expertenergebnisse wurden als überzeugend erachtet, da sie deutlich machten, dass A.__ in einem instabilen psychischen Zustand war, wodurch ihre Rückfallgefahr signifikant ansteigt. Auch die bisherigen Fehler in der ambulanten Therapie wurden in die Entscheidung einbezogen.

  4. Alternative Maßnahmen: A.__ beantragte die Anwendung alternativer Maßnahmen zur Haftunterbringung. Das Gericht stellte fest, dass eine psychiatrische Behandlung in einer geeigneten Einrichtung dringend erforderlich ist, um das Rückfallrisiko zu senken. Allerdings seien geeignete Plätze gegenwärtig nicht verfügbar, was erforderlich macht, dass die Haft bis zu einem Platz in einer spezialisierten Einrichtung fortgesetzt werden muss.

  5. Entscheidung: Das Bundesgericht lehnte die Beschwerde ab und bestätigte die laufende Untersuchungshaft sowie die damit verbundenen Kosten.

Fazit: Die Untersuchungshaft von A.__ bleibt bestehen, da trotz der Möglichkeit alternativer Maßnahmen (wie eine psychiatrische Unterbringung) angesichts der psychischen Erkrankung und der Rückfallgefahr kein geeigneter Platz zur Verfügung steht.