Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 5A_120/2024 vom 19. August 2024:
Sachverhalt: A._ (Beschwerdeführer) und B._ sind die Eltern von C._, dessen Sorgerecht beiden gemeinsam zusteht. Aufgrund einer Gefährdungsmeldung eröffnete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) ein Kindesschutzverfahren, in dessen Rahmen am 6. Juli 2023 das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Eltern superprovisorisch entzogen und C._ in einer Wohngemeinschaft untergebracht wurde. Nach einer Anhörung der Eltern und des Kindes bestätigte die KESB den Entscheid. A.__ brachte gegen diesen Entscheid Beschwerde ein, die vom Obergericht des Kantons Bern abgewiesen wurde.
A._ reichte daraufhin beim Bundesgericht eine Beschwerde ein, mit dem Ziel, den Entscheid des Obergerichts aufzuheben, das Aufenthaltsbestimmungsrecht zurückzuerhalten und die sofortige Heimkehr des Kindes zu veranlassen. Er beantragte zudem die Absetzung der Beiständin E._.
Erwägungen: 1. Zulässigkeit der Beschwerde: Das Bundesgericht stellte fest, dass die Beschwerde rechtzeitig und zulässig war, da A.__ als Mitinhaber des elterlichen Sorgerechts berechtigt war, gegen den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts vorzugehen.
Angefochtene Punkte: A.__ konnte einige Punkte seiner Beschwerde nicht erneut zur Diskussion stellen, da diese bereits im kantonalen Verfahren behandelt worden waren.
Verletzung des rechtlichen Gehörs: A.__ machte geltend, dass seine Rechte verletzt wurden, als das Obergericht das Ablehnungsbegehren gegen ein Mitglied der KESB nicht behandelte. Das Bundesgericht stellte fest, dass das Obergericht in der Tat Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung verletzt hatte, indem es versäumte, das Ausstandsbegehren zu prüfen. Daher heben sie sowohl den Entscheid über den Ausstand als auch den Hauptentscheid der KESB teilweise auf.
Folgen der Rückweisung: Der Fall wurde zur Prüfung des Ausstandsbegehrens und zur neuen Entscheidung über die Kindesschutzmassnahme an das Obergericht zurückverwiesen.
Kosten: Es wurden keine Gerichtskosten erhoben, da A._ in den relevanten Angelegenheiten als obsiegend betrachtet wurde. Es gab keine Parteientschädigung, da A._ nicht anwaltlich vertreten war und kein entsprechendes Gesuch einreichte.
Ergebnis: Die Beschwerde wurde teilweise gutgeheißen, der angefochtene Entscheid aufgehoben, und die Angelegenheit wurde zur erneuten Entscheidung an das Obergericht zurückgewiesen.