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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 5A_341/2023 vom 14. August 2024:
Sachverhalt: A._ und B._ sind die nicht verheirateten Eltern von C._, der unter der alleinigen elterlichen Sorge der Mutter steht. Die Eltern hatten bereits vorgegebene Unterhaltsregelungen getroffen, die ab dem 1. Juli 2019 bis zur Volljährigkeit des Sohnes mehrfach angepasst wurden. Nachdem das Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden 2022 die Unterhaltsbeiträge des Vaters, A._, festgelegt hatte, legte die Mutter Berufung ein, die teilweise zu höheren Zahlungen führte.
A.__ erhob daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht und beantragte eine Herabsetzung der festgelegten Unterhaltsbeiträge. Diese Beschwerde umfasste mehrere Aspekte, darunter die Unzulässigkeit von Betreuungsunterhalt, die Anrechnung des Lehrlingslohns und die Festlegung der Beiträge über die Volljährigkeit hinaus.
Erwägungen: 1. Zulässigkeit der Beschwerde: Das Bundesgericht stellte fest, dass die Beschwerde grundsätzlich zulässig war, da es sich um einen letzten Entscheid in einer Unterhaltsangelegenheit handelte.
Begehren zur Höhe der Unterhaltsbeiträge: A.__ wollte niedrigere Unterhaltsbeiträge erzielen als zuvor im Berufungsverfahren anerkannt. Die Forderungen, die er ohne Begründung zurückzog, waren als unzulässig eingestuft worden.
Ermessensentscheidung über den Arbeitsweg: Die Vorinstanz hatte den Umfang der Kosten für den Arbeitsweg berücksichtigt und A.__ kein Privatfahrzeug als notwendig zugestanden, was vom Bundesgericht als rechtlich einwandfrei angesehen wurde.
Überschussanteile und Lebensstandard des Kindes: A.__ argumentierte, dass der ermittelte Überschussanteil des Sohnes zu hoch sei und dass der Kindesunterhalt nicht über den Standard der Eltern hinausgehen dürfe. Das Gericht wies dies jedoch zurück und erklärte, dass der Kindesunterhalt nicht grundsätzlich auf den Lebensstandard der Eltern begrenzt sei.
Volljährigenunterhalt: Der Beschwerdeführer behauptete, dass Unterhaltsbeiträge nur bis zur Volljährigkeit festgelegt werden sollten. Das Gericht konstatierte, dass es in der Praxis möglich sei, den Unterhalt über die Volljährigkeit hinaus festzulegen, um dem Kind zu helfen, eine potenzielle Belastung zu vermeiden.
Entscheid: Die Beschwerde von A.__ wurde abgewiesen. Die Gerichtskosten in Höhe von 4'000 CHF wurden ihm auferlegt, und er muss den Beschwerdegegnern 1'000 CHF für deren Aufwand entschädigen.
Das Urteil wurde den Parteien und dem Obergericht zugestellt.