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Das Bundesgericht hat in seinem Urteil 9C_262/2024 vom 12. August 2024 den Fall von A._, der gegen die Steuerbehörde des Kantons Tessin geklagt hatte, entschieden. Es ging um die Besteuerung des Einkommens aus dem Verkauf von Wohnungseigentumseinheiten, die A._ und seine Geschwister aus einem Grundstück entwickelt hatten, das ihnen 2011 geschenkt wurde.
Sachverhalt: B._ hatte im Dezember 2011 ein Grundstück an die Geschwister C._, A._ und D._ verschenkt, wobei sie sich ein Nießbrauchrecht vorbehielt. Nach dem Tod des Ehemanns von B._ und der späteren Aufgabe des Nießbrauchs im Jahr 2019 gründeten die Geschwister einen Stockwerkeigentumsfonds und errichteten ein neues Gebäude, bevor sie zwischen Ende 2020 und Mitte 2021 fünf von insgesamt 19 neu gebauten Wohnungen verkauften. Die Steuerbehörde stellte fest, dass A._ aus diesen Verkäufen ein Einkommen aus selbstständiger Nebenbeschäftigung erzielt hatte und setzte den steuerbaren Gewinn entsprechend fest.
Erwägungen des Bundesgerichts: Das Gericht stellte fest, dass die Besteuerung der Einkünfte aus dem Immobilienverkauf als kommerzieller Gewinn gerechtfertigt war. Es wurden mehrere Indizien für eine selbstständige Tätigkeit festgestellt, darunter:
Das Gericht wies die Ansicht von A.__ zurück, dass es sich um eine bloße Vermögensverwaltung in familiärem Verhältnis handele. Die Umstände der Verkäufe deuteten stattdessen auf eine absichtliche kommerzielle Tätigkeit hin. Die steuerliche Bewertung der Einkünfte und die Höhe des darauf erhobenen Gewinns wurden ebenfalls als korrekt erachtet.
Schließlich wies das Gericht den Rekurs von A.__ ab und entschied, dass die Gerichtskosten von CHF 3'500 zu seinen Lasten gehen.
Insgesamt hielt das Bundesgericht fest, dass die Steuerbehörde die Besteuerung korrekt vorgenommen hatte und die Argumente von A.__ nicht stichhaltig waren.