Zusammenfassung von BGer-Urteil 4A_241/2023 vom 29. Juli 2024

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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 4A_241/2023 vom 29. Juli 2024:

Sachverhalt: A._, die Mieterin eines vier Zimmer umfassenden Apartments, hatte 2015 einen Mietvertrag mit der Caisse de pension P._, dem Vermieter, abgeschlossen. Der Mietvertrag war auf fünf Jahre mit einer monatlichen Miete von 1.800 CHF beziehungsweise 21.600 CHF pro Jahr festgelegt und an den Schweizerischen Landesindex der Konsumentenpreise (ISPC) geknüpft. Im Jahr 2019 wurde die Miete auf 21.888 CHF erhöht. Aufgrund eines gesunkenen Referenzzinssatzes und einer stagnierenden Preisentwicklung beantragte die Mieterin im April 2020 eine Mietreduktion auf 15.324 CHF oder alternativ auf 20.652 CHF.

Der Vermieter wies den Antrag zurück und verwies darauf, dass die Miete keinen überhöhten Ertrag erziele. Nach einem nicht concilierten Schlichtungsverfahren wurde die Mieterin schließlich in einem Urteil des Genfer Mietgerichts recht gegeben, woraufhin der Vermieter in Berufung ging. Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung und senkte die Miete auf 20.580 CHF pro Jahr ab dem 1. August 2020.

Erwägungen des Bundesgerichts: Das Bundesgericht stellte fest, dass der angeführte Mietreduktionsantrag rechtlich zulässig war, basierend auf der gesunkenen Hypothekarzinsrate (von 1,75 % auf 1,25 %) und der Preisstabilität (ISPC fiel von 160,5 auf 159,3). Es wurde betont, dass der Vermieter, gemäß Artikel 269 des Obligationenrechts (OR), einen angemessenen Ertrag für seine investierten Eigenmittel erzielen müsse. Das Gericht wies die Argumente des Vermieters zurück, der eine Rendite von 4,55 % beanspruchte, da dies nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprach.

Das Gericht stellte fest, dass die Berechnungen der Vorinstanzen korrekt waren und die Erträge nicht unangemessen hoch seien. Insbesondere war das angelegte Vermögen korrekt bewertet und die Verwaltungskosten realistisch berücksichtigt. Die Berufung des Vermieters wurde aus den festgestellten rechtlichen und tatsächlich begründeten Gründen als unbegründet erachtet.

Entscheidung: Der Antrag des Vermieters auf Aufhebung der vorangegangenen Entscheidungen wurde abgelehnt. Die Gerichtskosten wurden dem Vermieter auferlegt, und er musste zudem der Mieterin eine Entschädigung für die Verfahrenskosten zahlen.

Insgesamt wurde klargestellt, dass die Mietanpassungen den gesetzlichen Rahmenbedingungen entsprachen und der Vermieter keine überhöhten Renditeansprüche geltend machen konnte.