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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 2C_1027/2022 vom 25. Juli 2024
Sachverhalt: A.A._, B.A._, C.A._ und D.A._ sind die Erben einer verstorbenen Person und gemeinschaftliche Eigentümer mehrerer Grundstücke im Kanton Schwyz. C.A._ stellte beim Amt für Landwirtschaft einen Antrag auf Feststellung, dass die betreffenden Grundstücke landwirtschaftliche Flächen darstellen und zusammen ein landwirtschaftliches Gewerbe bilden. Das Amt stellte dies in einer Verfügung fest und informierte die anderen Erben, ließ jedoch deren Stellungnahme unberücksichtigt. A.A._ erhob daraufhin Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, das eine Verletzung des rechtlichen Gehörs feststellte, die Verletzung jedoch als geheilt betrachtete. Die Beschwerde wurde abgewiesen.
A.A.__ wandte sich daraufhin an das Bundesgericht, um festzustellen, dass die Grundstücke kein landwirtschaftliches Gewerbe bilden.
Erwägungen: Das Bundesgericht prüfte, ob die Vorinstanz die rechtlichen Gehörsrechte des Beschwerdeführers verletzt hat. Es stellte fest, dass die Vorinstanz die Gehörsverletzung zwar erkannt, jedoch als geheilt angesehen hat, weil der Beschwerdeführer die Möglichkeit hatte, seine Argumente im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorzubringen. Das Bundesgericht bestätigte diese Sichtweise, da die Gehörsverletzung durch die nachträgliche Anhörung des Beschwerdeführers nicht zu einer Verzögerung des Verfahrens führte und die Vorinstanz dem Beschwerdeführer keine Nachteile aufgrund der Gehörsverletzung versetzte.
Der Beschwerdeführer rügte außerdem, dass die Vorinstanz ihre Begründungspflicht verletzt habe. Das Gericht entschied, dass die Vorinstanz die Einwände des Beschwerdeführers angemessen berücksichtigt und erklärt hatte, dass die Sömmerungsflächen in die Berechnung der landwirtschaftlichen Nutzfläche einzubeziehen seien.
Letztlich stellte das Bundesgericht fest, dass das landwirtschaftliche Gewerbe gemäß den gesetzlichen Bestimmungen vorlag und wies die Beschwerde ab.
Schlussfolgerung: Die Beschwerde wurde abgewiesen; die Kosten wurden dem Beschwerdeführer auferlegt. Das Urteil bestätigt die berechtigte Feststellung des landwirtschaftlichen Gewerbes und die Behandlung des rechtlichen Gehörs innerhalb des beschwerdeführenden Verfahrens.