Zusammenfassung von BGer-Urteil 1C_306/2023 vom 17. Juli 2024

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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 1C_306/2023 vom 17. Juli 2024

Sachverhalt:

Der Fall betrifft die Gemeinde Lussy-sur-Morges, die durch einen Zonenplan und ein kommunales Reglement über Bauvorhaben (RPE) regiert wird. In der einzigen im Gemeindegebiet befindlichen Gewerbezone "En Blacon" stellte die B.__ SA einen Bauantrag für ein Bürogebäude auf einem unbebauten Grundstück (Nr. 442), der 2019 abgelehnt wurde, da der Bau nicht den Anforderungen an die Gewerbezone entsprach und eher für tertiäre Aktivitäten (Büros) geeignet war.

Im Jahr 2022 wurde ein neuer Bauantrag für ein Gebäude eingereicht, das sowohl Gewerberäume als auch Wohnraum (zwei Vierzimmerwohnungen) enthalten sollte. Die Gemeinde erteilte daraufhin den Bauentscheid, der durch das kantonale Verwaltungsgericht bestätigt wurde. A.__, Nachbar und Eigentümer des angrenzenden Grundstücks, erhob dagegen Beschwerde, woraufhin der Fall vor das Bundesgericht gelangte.

Erwägungen des Bundesgerichts:

  1. Zulässigkeit des Rechtsmittels: Das Bundesgericht stellte fest, dass die Beschwerde des Nachbarn aufgrund seiner direkten Betroffenheit und der rechtlichen Beurteilung durch die kantonale Instanz zulässig war.

  2. Beweiswürdigung: Es wurde betont, dass das Bundesgericht die Feststellungen der Vorinstanz grundsätzlich akzeptiert, es sei denn, diese wären offensichtlich unhaltbar oder verletzten das Recht.

  3. Recht auf Anhörung: A.__ monierte, dass sein Recht auf Anhörung verletzt wurde, da die Vorinstanz es ablehnte, die regionale Koordinationsstelle zur Strategie regionaler Gewerbegebiete anzuhören. Das Gericht entschied, dass die Behauptung, eine Anhörung könne die Entscheidung beeinflussen, nicht ausreichend begründet wurde. Die Vorinstanz war zudem berechtigt, auf die neuen Regelungen, die nach Erteilung des Baugebiets traten, nicht anzuwenden.

  4. Prüfung der kommunalen Planung: A.__ argumentierte, dass die Vorinstanz nicht genug auf die kommunale Planung eingegangen sei und forderte eine Überprüfung der Anforderungen in der Gewerbezone. Das Gericht entschied, dass ein solcher Überprüfungsmechanismus selten zur Anwendung komme und die bestehenden Planungen nicht als wesentlich verändert angesehen werden konnten, um eine Neubewertung zu rechtfertigen.

  5. Ergebnis: Das Bundesgericht wies die Beschwerde von A.__ ab und legte die Kosten und die Entschädigung für die beteiligten Parteien fest.

Insgesamt bestätigte das Bundesgericht die Genehmigung des Bauprojekts und wies die Argumente von A.__ gegen die Erteilung des Baugenehmigungsantrags zurück.