Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Sachverhalt:
A.__, ein 1984 geborener serbischer Staatsangehöriger, ist seit 1993 in der Schweiz und erhielt im Rahmen des Familiennachzugs eine Niederlassungsbewilligung. Er hat jedoch zahlreiche strafrechtliche Verurteilungen wegen Delikten wie Raub, Diebstahl und Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz, insgesamt über sechs verschiedene Strafverfahren zwischen 2005 und 2023. Darüber hinaus ist er stark verschuldet und hat Sozialhilfe in Anspruch genommen.
Das Migrationsamt des Kantons Zürich widerrief 2020 seine Niederlassungsbewilligung und erteilte ihm eine Aufenthaltsbewilligung unter bestimmten Auflagen, darunter ein straffreies Verhalten und die Erfüllung finanzieller Verpflichtungen. Da A.__ gegen diese Auflagen verstieß, wurde ihm die Erneuerung der Aufenthaltsbewilligung verweigert.
Erwägungen:
Eintretensvoraussetzungen: Das Bundesgericht prüft die Zulässigkeit der Beschwerde. Eine Beschwerde im Ausländerrecht kann unzulässig sein, wenn kein Anspruch auf die Bewilligung besteht. A.__ macht keine geltend gemachten Verletzungen von Parteirechten vor. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist daher zulässig, während die subsidiäre Verfassungsbeschwerde unzulässig ist.
Erneuerung der Aufenthaltsbewilligung: Das Verwaltungsgericht hatte die Weigerung der Aufenthaltsbewilligung auf Basis von Art. 62 Abs. 1 lit. c und d AIG (Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer) gestützt. Es stellte fest, dass A.__ die Bedingungen seiner Aufenthaltsbewilligung nicht eingehalten hatte, da er trotz mehrerer Verwarnungen weiterhin straffällig wurde und hochverschuldet ist. Der Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG war demnach gegeben.
Verhältnis zu Art. 8 EMRK: Das Bundesgericht prüft, ob die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung einen unverhältnismäßigen Eingriff in A._s Privatleben darstellt. A._ lebt seit 1993 in der Schweiz und beruft sich auf den Schutz seines Privatlebens gemäß Art. 8 EMRK. Hierbei wurden verschiedene Faktoren, wie die Schwere seiner Delikte, die Dauer seines Aufenthalts, und die familiären Bindungen berücksichtigt. Obwohl er enge Verbindungen zu seiner Familie in der Schweiz hat, konnte er keine überzeugenden Argumente vorbringen, die gegen seine Rückkehr nach Serbien sprechen. Außerdem lebt er in einer stabilen Situation in Serbien.
Entscheidung: Das Bundesgericht erklärt, dass aufgrund A.__s langjähriger Delinquenz ein erhebliches Interesse der Schweiz an einer Aufenthaltsbeendigung besteht. Der Beschwerdeführer zeigt eine außergewöhnliche Missachtung der öffentlichen Ordnung und eine unzureichende wirtschaftliche Integration.
Letztlich wird die Beschwerde abgewiesen und die Gerichtskosten A.__ auferlegt. Es wird festgestellt, dass er aufgrund seiner schwerwiegenden strafrechtlichen Vergehen nicht das Recht auf eine Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung hat.