Zusammenfassung von BGer-Urteil 1C_21/2023 vom 8. Juli 2024

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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 1C_21/2023 vom 8. Juli 2024:

Sachverhalt: A._ ist Eigentümer eines Gebäudes in Zürich, das zwei Schaukästen hat, die von der B._ AG gemietet werden. In diesen Schaukästen wurden ohne die erforderliche Genehmigung zwei 28-Zoll-Werbemonitore installiert. Nachdem die B._ AG die nachträgliche Baubewilligung beantragt hatte, weigerte das Amt für Städtebau der Stadt Zürich am 30. Juli 2021 die Erteilung dieser Bewilligung und ordnete die Entfernung der Monitore an. Dagegen legten A._ und die B.__ AG Rekurs ein, der von den kantonalen Instanzen abgelehnt wurde. Sie gingen daraufhin mit einer Beschwerde ans Bundesgericht.

Erwägungen: 1. Zulässigkeit der Beschwerde: Das Bundesgericht stellte fest, dass die Beschwerdeführer legitimiert sind, gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts vorzugehen.

  1. Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots: Die Beschwerdeführer argumentierten, dass das Amt für Städtebau sie unfair behandele und andere Wettbewerbsteilnehmer, die ähnliche Anlagen betreiben, nicht ausreichend kontrolliert. Das Bundesgericht wies dies zurück, da die Beschwerdeführer keine ausreichenden Beweise für eine unterschiedliche Behandlung vorbrachten.

  2. Baubewilligungspflicht: Die Beschwerdeführer behaupteten, die Monitore unterlägen keiner Baubewilligungspflicht. Das Bundesgericht stützte sich auf frühere Urteile, wonach große Werbeflächen in Vitrinen aufgrund ihrer Lichtemissionen eine Bewilligung benötigten. Die Monitore seien aufgrund ihrer Helligkeit und Lichtwechsel als baubewilligungspflichtig anzusehen.

  3. Ästhetische Anforderungen: Das Verwaltungsgericht stellte fest, dass die Monitore nicht den ästhetischen Anforderungen des kantonalen Planungs- und Baugesetzes entsprachen, was die Beschwerdeführer als willkürlich bezeichneten. Das Bundesgericht bestätigte die Entscheidung, indem es auf die besondere Sensibilität der Altstadtumgebung hinwies.

  4. Einschränkung der Grundrechte: Die Beschwerdeführer sahen ihre Eigentums- und Wirtschaftsfreiheit verletzt. Das Bundesgericht stellte fest, dass die Einschränkungen im Hinblick auf den Ortsbildschutz als gerechtfertigt und verhältnismäßig angesehen werden konnten.

Urteil: Die Beschwerde wurde abgewiesen, und die Gerichtskosten wurden den Beschwerdeführern auferlegt.