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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 6B_1070/2023 vom 21. August 2024:
Sachverhalt: A._, der Direktor der japanischen Firma B._, wurde am 27. September 2021 vom Bezirksgericht Sierre wegen Betrugs verurteilt. Er hatte bei der Bijouterie C._ SA fünf Uhren und eine zusätzliche Uhr bestellt, die er sofort haben wollte. Nachdem die Bijouterie sich geweigert hatte, ihm die Uhren auf Kredit zu geben, schickte A._ zwei Überweisungsaufträge, die jedoch nicht ausgeführt wurden. Trotz mehrerer Zahlungsaufforderungen zahlte er die fünf Uhren nicht, was schließlich zur Erhebung der Anklage führte.
Entscheidungsverlauf: A._ legte gegen das Urteil des Bezirksgerichts Berufung beim Kantonsgericht Wallis ein, die am 28. Juni 2023 abgewiesen wurde. Daraufhin wandte sich A._ an das Bundesgericht und beantragte seine Freisprechung.
Rechtliche Erwägungen: A.__ rügte, dass sein Recht auf eine angemessene Anhörung verletzt wurde, insbesondere in Bezug auf die Verweigerung der Befragung der Bijouteriegérante als Zeugin und anderer Zeugen. Das Bundesgericht stellte klar, dass das Recht auf Anhörung nicht im Sinne des Aufbringens unzulässiger Beweise betrachtet wird, wenn der Richter bereits eine Überzeugung basierend auf bereits existierenden Beweisen gewonnen hatte.
Das Gericht bestätigte, dass die vorgebrachten Beweise A.__s Täuschungsabsicht und seine bewusste Entscheidung, die Bijouterie irre zu führen, belegen. Es wurde festgestellt, dass er aufgrund der bestehenden Vertrauensbeziehung die Gérante in einem irreführenden Glauben bestärkte, dass eine Zahlung erfolgen würde, obwohl er wusste, dass dies nicht der Fall war.
Die Argumentation des A._, wonach die gérante in gewissem Maße für den Betrug verantwortlich war und kein betrügerisches Verhalten seinerseits vorlag, wurde verworfen. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass A._ die notwendigen Elemente des Betrugs erfüllt hatte.
Schlussfolgerung: Das Bundesgericht wies den Rekurs von A.__ zurück und bestätigte die vorherige Verurteilung. Die Kosten des Verfahrens wurden ihm auferlegt.